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Verfassungsbeschwerde gegen einrichtungsbezogene Impfpflicht

Archivmeldung vom 06.05.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.05.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Logo der Kanzlei Mingers Bild: Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Fotograf: Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Logo der Kanzlei Mingers Bild: Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Fotograf: Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Seit dem 16. März 2022 gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht für alle Beschäftigen im Gesundheitswesen, weswegen eine 39-jährige Arzthelferin vor einem großen Dilemma steht. Sie hat seit Jahren einen sehr starken Kinderwunsch. Die ständige Impfkommission empfiehlt zwar die Impfung, aber nicht, wenn man sich im ersten Drittel einer Schwangerschaft befindet.

Dies löst in der Arzthelferin ein großes Störgefühl und Bedenken aus, da die Hoffnung bereits schwanger zu sein, stets besteht. Deswegen beauftragte sie die Kanzlei Mingers. mit der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht.

Zwar sind bereits Verfassungsbeschwerden gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt worden, allerdings waren hier die milderen Maßnahmen noch nicht in vielen Teilen abgeschafft worden. Mildere Mittel abzuschaffen, aber das Stärkste bestehen zu lassen, kann nicht verhältnismäßig sein. "Wenn mildere Maßnahmen nicht notwendig sind, ist es notwendig keine Maßnahme zu erlassen.", sagt Rechtsanwalt Markus Mingers, Inhaber der Kanzlei Mingers. aus Köln (www.mingers.law).

Darüber hinaus ist im Gegensatz zum Zeitpunkt bereits ergangener Entscheidungen über die Impfpflicht die Omikron-Variante nun die vorherrschende Corona-Variante. Laut aktuellen Studien bietet selbst eine Booster-Impfung nur noch geringen Schutz vor einer Ansteckung. Damit ist die Impfpflicht nicht mehr geeignet ihr gesetztes Ziel zu erreichen - Patienten und damit Risikogruppen vor einer Ansteckung zu schützen.

Des Weiteren wurde die einrichtungsbezogene Impfpflicht als erster Schritt zu einer allgemeinen Impfpflicht eingeführt. Jedoch lehnte der Bundestag vor kurzem eine allgemeine Impfpflicht ab 60 Jahren, aufgrund verschiedenerer einschneidender Zweifel, ab. "Es wäre ein Wertungswiderspruch eine Impflicht zum Zwecke des Fremdschutzes bestehen zu lassen, während eine Impfpflicht zum Zwecke des reinen Selbstschutzes aufgrund einer unsicheren Datenlage abgelehnt wird.", erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers (www.mingers.law).

Dass die Impfpflicht einen Eingriff in verschiedene Grundrechte darstellt, vor allem gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit, ist unumstritten. Die Verhältnismäßigkeit dieser Eingriffe war höchstens zum Zeitpunkt des Entschlusses über die Impfpflicht diskutabel, aber durch die neuen Entwicklungen, hinzukommend zu den früheren Argumenten, sieht die Sache anders aus. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist nicht verhältnismäßig und das Bundesverfassungsgericht hat die Pflicht, im Hinblick auf die neue Faktenlage, sich erneut damit auseinander zu setzen.

Trotz dieser Entwicklungen ist die gesamte Existenz der Beschwerdeführerin noch immer in Gefahr, wenn Gesundheitsämter ab dem 1. Juli noch immer Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbote aussprechen dürfen.

Quelle: Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (ots)

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