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Schwiegervater half mit Berufsgenossenschaft haftete nach Unfall auf Baustelle nicht

Archivmeldung vom 17.08.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.08.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Verwandte werden nicht selten auf privaten Baustellen eingesetzt, um den Anteil der Eigenleistung zu erhöhen und das Objekt im Endeffekt preiswerter zu machen. Doch auf die Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft darf man dann nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht immer hoffen.

(Sozialgericht Düsseldorf, Aktenzeichen S 6 U 284/20)

Der Fall: Ein 51-jähriger Mann half seinem Schwiegersohn bei Renovierungsarbeiten an dessen Haus, das auch die Tochter und das Enkelkind bewohnten. Bei einem Unfall zog sich diese familiäre Hilfskraft eine erhebliche Verletzung zu und beantragte anschließend gegenüber der Berufsgenossenschaft eine Anerkennung als Arbeitsunfall. Tatsächlich sind solche sogenannten "Wie-Beschäftigungen" als Arbeitsunfall anerkennungsfähig, wenn andere Menschen auf einer Baustelle "in fremdnütziger Weise wie ein Beschäftigter tätig werden". Doch gilt das auch für solch enge Verwandtschaftsbeziehungen? Darum drehte sich der Prozess.

Das Urteil: Die Sozialgerichtsbarkeit kam zu dem Ergebnis, hier liege eindeutig eine familiäre Gefälligkeit vor, die nicht wie eine Beschäftigung zu werten sei. Der große Umfang und die lange Zeitdauer der Arbeiten zu Gunsten von Tochter, Schwiegersohn und Enkel sei nicht wie eine Beschäftigung zu bewerten. Ein "Arbeitsunfall" liege in rechtlichem Sinne nicht vor.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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