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Familienheim nicht austauschbar: Es kann nicht durch anderes Objekt aus der Erbmasse ersetzt werden

Archivmeldung vom 07.12.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.12.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Es kann nicht durch anderes Objekt aus der Erbmasse ersetzt werden
Es kann nicht durch anderes Objekt aus der Erbmasse ersetzt werden

Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Das steuerfreie Familienheim kann nicht durch ein vergleichbares, ebenfalls zur Erbmasse gehörendes Objekt ersetzt werden. Solch einem Wechsel schob die Fachgerichtsbarkeit laut Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS einen Riegel vor.

(Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen 3 K 154/23)

Der Fall: Ein Steuerpflichtiger, der nach dem Tode seiner Mutter deren alleiniger Erbe war, wollte die Steuerbefreiung für das Familienheim in Anspruch nehmen. Er tat dies allerdings nicht für die von der Mutter bis zu ihrem Tode genutzte Wohnung, sondern für seine eigene, von der Erblasserin gemietete Wohnung im selben Objekt. Die bis dahin von der Mutter bewohnte Einheit vermietete er. Das hielt er für die sinnvollere Lösung, anstatt die beiden etwa baugleichen Wohnungen auszutauschen.

Das Urteil: Ein Austausch komme nicht in Frage, entschied das Finanzgericht. Voraussetzung für eine Steuerbefreiung sei es, dass exakt das vom Erblasser bewohnte Objekt weitergenutzt werde. Dort müsse der Erbe einziehen, um steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen zu können. Das sei hier nicht der Fall gewesen.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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