Schlichtung zählt
Archivmeldung vom 05.12.2014
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.12.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittSchlichtungsverfahren sind im Kommen. Der Staat sieht es gerne, wenn Streitparteien erst einmal diesen vorgerichtlichen Weg wählen, ehe sie einen personalintensiven, die Justiz belastenden Zivilprozess führen. Doch wie sieht es mit den Kosten für die Schlichtung aus? Können diese gegebenenfalls auch steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden? Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ist das durchaus möglich.
Der Fall: Der Eigentümer eines Zweifamilienhauses in einem ehemaligen Bergbaugebiet war der Meinung, ihm stehe gegenüber dem Bergbauunternehmen Schadenersatz zu. Doch die Firma lehnte das ab. Deswegen kam es zu einem eigens für solche Fälle vorgesehenen Schlichtungsverfahren. Die dabei entstandenen Kosten für den Anwalt und den Gutachter (etwa 5.500 Euro) machte er in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte das ab. Bei einer Schlichtung könne man nicht von der gesetzlich vorgeschriebenen Zwangsläufigkeit der Ausgaben sprechen, die zum Beispiel einen Zivilprozess kennzeichne. Dem könne sich nämlich niemand entziehen, wenn er Ansprüche geltend machen wolle bzw. von einem anderen verklagt werde.
Das Urteil: Die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf konnten diese Unterscheidung des Fiskus nicht nachvollziehen. Zwar handle es sich hier nicht um den klassischen Rechtsweg. Ein Schlichtungsverfahren sei allerdings eine Vorstufe zum Zivilprozess und daher in ähnlicher Weise wie dieser selbst der Ausdruck staatlichen Gewaltmonopols. Deshalb konnte der Immobilieneigentümer seine Ausgaben geltend machen.
(Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 11 K 3540/12 E)
Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)