BGH-Urteil: Kreuzfahrtreise kann wegen Aschewolke gekündigt werden
Archivmeldung vom 19.12.2012
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittLaut Bundesgerichtshof (BGH) ist es möglich, eine Kreuzfahrtreise wegen höherer Gewalt zu kündigen. Voraussetzung sei dabei, dass die Flugverbindungen zum Ausgangspunkt der Kreuzfahrt wegen eines behördlich angeordneten Flugverbots ausgefallen sind, teilte das Gericht am Dienstag mit.
Damit wurde zugunsten eines Mannes, der im Zusammenhang mit einer Kreuzfahrtreise im April 2010 geklagt hatte, entschieden. Damals konnten er und seine Frau aufgrund des Flugverbots wegen der Aschewolke des isländischen Vulkan Eyjafjallajökull nicht die gebuchten Flüge in die USA zum Ausgangspunkt der Reise antreten. Nach der Kündigung des Klägers verlangte der Reiseveranstalter Stornogebühren von 90 Prozent des Reisepreises, die der Kläger nicht zahlen wollte. In erster Instanz war dem Kläger Recht gegeben wurden, das Berufungsverfahren endete zugunsten der Beklagten. Das BGH beendete den Rechtsstreit nun im Sinne des Klägers.
Quelle: dts Nachrichtenagentur