Verspätet erbrachter Buchnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung schließt Steuerbefreiung nicht aus
Archivmeldung vom 22.04.2008
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Freigeschaltet durch Oliver RandakDer Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die deutsche Finanzverwaltung die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Umsatzsteuer nicht allein mit der Begründung versagen darf, dass der Unternehmer den erforderlichen Buchnachweis verspätet erbracht hat.
Das nationale Recht macht die Steuerbefreiung von umfangreichen, genau
bezeichneten Aufzeichnungen abhängig, die laufend und unmittelbar nach
Ausführung des jeweiligen Umsatzes vorzunehmen sind. Andernfalls wird
die Umsatzsteuerbefreiung nicht gewährt.
Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs ist eine tatsächlich
ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferung auch dann
umsatzsteuerfrei, wenn die Nachweise verspätet erbracht werden. Die
Tatsache allein, dass der Unternehmer formelle Pflichten verletzt hat,
rechtfertigt es nicht, die Umsatzsteuerfreiheit innergemeinschaftlicher
Lieferungen zu versagen.