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Verspätet erbrachter Buchnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung schließt Steuerbefreiung nicht aus

Archivmeldung vom 22.04.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.04.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Oliver Randak

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die deutsche Finanzverwaltung die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Umsatzsteuer nicht allein mit der Begründung versagen darf, dass der Unternehmer den erforderlichen Buchnachweis verspätet erbracht hat.

Das nationale Recht macht die Steuerbefreiung von umfangreichen, genau bezeichneten Aufzeichnungen abhängig, die laufend und unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes vorzunehmen sind. Andernfalls wird die Umsatzsteuerbefreiung nicht gewährt.
Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs ist eine tatsächlich ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferung auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die Nachweise verspätet erbracht werden. Die Tatsache allein, dass der Unternehmer formelle Pflichten verletzt hat, rechtfertigt es nicht, die Umsatzsteuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen zu versagen.

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