Beteiligung am Straßenbau: Grundeigentümer dürfen nur begrenzt in Anspruch genommen werden
Archivmeldung vom 05.03.2022
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Freigeschaltet durch Sanjo BabićEine zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeträgen nach Vollendung der Arbeiten verstößt gegen das Grundgesetz. So hat es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS das höchste deutsche Gericht entschieden.
(Bundesverfassungsgericht, Aktenzeichen 1 BvL 1/19)
Der Fall: Im Bundesland Rheinland-Pfalz sollte ein Grundstückseigentümer Erschließungsbeiträge in Höhe von mehr als 70.000 Euro bezahlen. Die Anbindung seiner Anwesen an die Straße war bereits 1986 erfolgt, doch die vollständige Fertigstellung und offizielle Widmung fand viel später statt. Erst nach rund 25 Jahren erhielt er den entsprechenden behördlichen Bescheid. Er wehrte sich vor verschiedenen Gerichtsinstanzen dagegen.
Das Urteil: Die Bundesverfassungsrichter entschieden, dass eine Landesvorschrift, die den Belastungszeitraum für Erschließungsbeiträge nicht genügend eingrenzt, gegen das Klarheitsgebot verstoße. Grundstückseigentümer dürften nur für begrenzte Zeit an den Baukosten beteiligt werden, hieß es in dem Urteil. Bis Ende Juli 2022 müsse eine Neuregelung gefunden werden, ordneten die höchsten Richter an.
Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)