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VGH München: Einjährige Alkoholabstinenz Voraussetzung für Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Archivmeldung vom 06.08.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.08.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: S.  Hofschlaeger / pixelio.de
Bild: S. Hofschlaeger / pixelio.de

Im Falle einer Alkoholabhängigkeit ist für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis grundsätzlich eine einjährige Alkoholabstinenz erforderlich.

Der VGH München hatte in einem unlängst ergangenen Beschluss darüber zu entscheiden, ob im Falle einer Alkoholabhängigkeit eine einjährige Alkoholabstinenz vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu beachten ist.

Der Kläger und Beschwerdeführer ist alkoholabhängig und hat seit 1997 eine Fahrerlaubnis. Nach einer stationären Unterbringung in einer Fachklinik zu einer Entwöhnungsbehandlung von August bis November 2002 lebte er anschließend bis Mitte 2005 abstinent. Im Juli 2007 war der Kläger wegen seiner Alkoholproblematik nochmals zehn Tage in stationärer Behandlung.

Nachdem er im August 2009 ein Kraftfahrzeug mit einer BAK von 2,94 Promille führte, entzog ihm das Strafgericht die Fahrerlaubnis. Im April 2010 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Ein in diesem Zusammenhang eingeholtes medizinisch psychologisches Gutachten kam zum Ergebnis, dass die Abstinenz des Klägers hinreichend belegt sei und die Alkoholabhängigkeit als überwunden eingestuft werden könne. Im August 2010 wurde dem Kläger eine neue Fahrerlaubnis erteilt.

Ein Jahr später fiel der Kläger nach dem Scheitern einer Beziehung erneut in eine Alkoholabhängigkeit und wurde von der Polizei in das Bezirkskrankenhaus eingewiesen, wo er sich einer Entgiftungsbehandlung unterzog. Die Entlassung erfolgte im stabilisierten Zustand, jedoch mit der Empfehlung, eine langfristige Stabilisierung in einer offenen Station durchzuführen. Die Fahrerlaubnisbehörde verlangte daraufhin erneut ein fachärztliches Gutachten. Dieses Gutachten datiert vom 12.01.2012 und bestätigt das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit, da der Kläger zwar seit August 2011 abstinent lebe, an die Entgiftung sich aber regelmäßig ein einjähriger Abstinenzraum anschließen müsse, der im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens noch nicht abgelaufen gewesen sei.

Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht und stellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht ablehnte. Gegen den ablehnenden Beschluss legte der Kläger und Antragsteller Beschwerde ein. Die Beschwerde blieb beim VGH erfolglos. Über die Klage wurde bislang noch nicht entschieden.

Durch die frühere Alkoholabhängigkeit und die mehrfache Rückfälligkeit des Beschwerdeführers könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Alkoholabhängigkeit endgültig überwunden sei. Dazu komme, dass der Kläger und Beschwerdeführer derzeit ohne Behandlung sei. Jedenfalls sei der einjährige Abstinenzeitraum beachtlich und derzeit noch nicht abgelaufen.

VGH München, Beschluss vom 23.05.2012 - 11 CS 12.832

Quelle: Erich Gensmantel www.lawmarket.de (News4Press)

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