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EuGH stärkt Kundenrechte beim Matratzenkauf im Internet

Archivmeldung vom 27.03.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.03.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Richterhammer: EuGH rechtfertigt Werbeverbot. Bild: pixelio.de, T. Wengert
Richterhammer: EuGH rechtfertigt Werbeverbot. Bild: pixelio.de, T. Wengert

Matratzen, die im Internet gekauft wurden, dürfen auch dann zurückgegeben werden, wenn die Schutzfolie nach der Lieferung entfernt wurde. Das geht aus einem Urteil der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Mittwoch hervor.

Wie bei einem Kleidungsstück könne davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer in der Lage sei, die Matratze mittels Reinigung oder Desinfektion wieder verkehrsfähig zu machen, ohne dass den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht genügt würde, hieß es zur Begründung. Konkret ging es in dem Prozess um einen Fall aus Deutschland. Das Urteil gilt aber als richtungweisend.

Ein deutscher Onlinehändler hatte sich geweigert, eine Matratze nach Entfernung der Schutzfolie zurückzunehmen. Der mit dem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof hatte den EuGH in dem Fall angerufen.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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