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Rechtsanwalt Solmecke warnt: Gesetzliche Informationspflichten gelten auch für iPhone-Apps!

Archivmeldung vom 13.08.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.08.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Rechtsanwalt Christian Solmecke
Rechtsanwalt Christian Solmecke

Die Kölner Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE weist auf ein Urteil des OLG Hamm hin, das deutlich aufzeigt, dass der iTunes AppStore kein rechtsfreier Raum ist. Internet-Shops, die sich über spezielle Apps auch von mobilen Geräten wie dem iPhone aus erreichen lassen, müssen sich demnach ebenfalls an die gesetzlichen Informationspflichten halten. Ansonsten droht eine Abmahnung.

Das iPhone gehört zu den beliebtesten Smartphones auf dem Markt. Das liegt auch an den inzwischen über 200.000 verfügbaren Apps. Die Apps machen aus dem iPhone einen mobilen Hochleistungscomputer, der alle nur erdenklichen Aufgaben übernehmen kann.

Viele Firmen nutzen die hohe Aufmerksamkeit, die das iPhone auf sich zieht, und bieten eigene Apps an. Das tun auch viele Online-Shops. Sie verschenken über den iTunes Store eine App, die es den Kunden ermöglicht, auch über das iPhone direkt auf das eigene Online-Angebot zuzugreifen. Das mobile Einkaufen gerät auf diese Weise zum echten Kinderspiel.

Allerdings wird beim Entwickeln der App oft vergessen, die mobile Anwendung mit wichtigen Informationen für die Kunden zu unterfüttern. Die Kölner Medienrecht-Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE verweist in diesem Zusammenhang auf ein wichtiges Urteil (Az.: I-4 U 225/09) vom OLG Hamm, das bereits am 20. Mai 2010 erging, aber erst jetzt öffentlich wurde.

Urteil vom OLG Hamm, die Informationspflicht in iPhone-Apps betreffend

Das OLG Hamm hat im Urteil klargestellt, dass die gesetzlichen Informationspflichten für Internet-Shops in gleicher Weise auch für Portale gelten, die in abgeänderter Form oder über spezielle Apps auch auf mobilen Empfangsgeräten aufgerufen werden können.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Shopbetreiber eine Konkurrentin abgemahnt. Neben ihrer Internetpräsenz bot sie auch eine App für das iPhone sowie den iPod touch zum Download an, über die man ihre Produkte beziehen konnte. In diesen Apps fehlte jedoch eine gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung ebenso wie eine eindeutig ausgewiesene Umsatzsteuer bei der Preisangabe. Auch beim mobilen Bestellvorgang konnten diese Informationen nicht eingesehen werden. Ein Impressum war zwar vorhanden, konnte aber nur durch einen nicht eindeutig benannten Link erreicht werden. Die Portalbetreiberin merkte an, dass ihr die fehlenden Angaben nicht bewusst waren. Der Antrag des Mitbewerbers richtete sich auf Unterlassung. Das Gericht gab ihm Recht. Es führte aus, dass eine Haftung verschuldensunabhängig greife und die Shopbetreiberin auch im konkreten Fall bereits für den objektiven Rechtsverstoß einstehen müsse.

Christian Solmecke, Partner in der Kölner Medienrecht-Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE: "Auch im neu aufblühenden Mobile Commerce ist also auf die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu achten. Wie auch der konkrete Fall zeigt, laufen sonst unbedarfte Shopbetreiber Gefahr, von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt zu werden."

Quelle: Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE

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