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München: Biergutscheine für Hausmeister sind Wohn-Nebenkosten

Archivmeldung vom 24.04.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.04.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Urteil: Münchner Vermieter können Bier-Gutscheine für den Hauswart ihren Mietern als Nebenkosten in Rechnung stellen, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.

Schenkt der Vermieter dem Hausmeister eines Mietshauses zum Oktoberfest Gutscheine für eine Maß Bier und ein halbes Wiesnhähnchen, so kann er diese Kosten in der Nebenkostenabrechnung auf seine Mieter umlegen. Dieses vermieterfreundliche Urteil fällte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Amtsgericht München (Az.: 424 C 22865/06).

Im verhandelten Fall weigerte sich ein Mieter, seinen Anteil an den rund 15 Euro für die Hausmeister-Bewirtung zu zahlen. Die Richter sahen dies jedoch anders: Solche Gutscheine sind vergleichbar mit einer Sonderzahlung an den Hausmeister. Gratifikationen in Form von Wiesngutscheinen seien in der Region München nicht nur weit verbreitet, sondern geradezu üblich. Der Vermieter habe sogar besonders wirtschaftlich gehandelt, denn üblich seien Gutscheine über zwei Maß Bier und nicht wie hier nur eine. Deshalb könne der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung die rund 15 Euro den Hausmeisterkosten zuschlagen und diese mit den Mietern abrechnen, zitiert Immowelt.de das Urteil.

Quelle: Immowelt.de

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