Bundesgerichtshof BGH Urteil: Banken müssen über die Möglichkeit der Schließung offener Immobilienfonds informieren
Archivmeldung vom 29.04.2014
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.04.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDas Verschweigen von Risiken offener Immobilienfonds, insbesondere einer möglichen zwischenzeitlichen Schließung, kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu Schadensersatzansprüchen führen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 29.04.2014 (Az.: XI ZR 477/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Anlegern offener Immobilienfonds gestärkt.
Demnach könne Banken eine Schadensersatzpflicht treffen, wenn sie Kunden während der Beratung nicht über die Gefahren von offenen Immobilienfonds aufgeklärt haben. Den Instituten obliege die Pflicht die Anleger auch darüber aufzuklären, dass die offenen Immobilienfonds zeitweise geschlossen werden können und während dieses Zeitraums nicht auf das Geld zugegriffen werden kann. Das Gericht führte zudem aus, dass diese Pflicht auch für Beratungsverträge gelte, die vor 2008 geschlossen wurden.
Bereits zuvor hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Az.: 9 U 131/11) klagenden Anlegern Schadensersatz zugesprochen, weil die beratende Bank das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds verschwiegen hatte. Mit dem Urteil des BGH sind die Hoffnungen der Anleger, welche aufgrund von fehlerhaften Beratungen ihr investiertes Geld teilweise oder ganz verloren haben, nun weiter gestiegen. Die Aufklärungspflicht der Banken bestehe nach Ansicht des BGH nicht nur bei konkreten Gefahren, sondern eben auch bei einem rein theoretischen Risiko, welches der Anlage anhaftet. Denn auch ein Risiko wie die mögliche Schließung eines Fonds spiele für die Anlageentscheidung eine gewisse Rolle.
In der Vergangenheit kam es bereits einige Male zu Schließungen offener Immobilienfonds mit der Folge, dass die Anleger ihre Anteile nur mit großem Verlust veräußern konnten. Jedoch stehen die Bankkunden dieser Situation nicht hilflos gegenüber, das bestätigte nun auch der BGH.
Betroffene sollten sich von einem im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt beraten lassen. Er prüft im Einzelfall, ob die beratende Bank Beratungspflichten verletzt hat und ob hieraus Schadensersatzansprüche entstanden sind. Ein kompetenter Anwalt hilft bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung etwaiger Ansprüche. Allerdings sollten Anleger die möglicherweise kurzen Verjährungsfristen im Auge behalten.
Quelle: GRP Rainer LLP (ots)