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BGH stärkt Kundenrechte beim Online-Matratzenkauf

Archivmeldung vom 03.07.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.07.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bundesgerichtshof: Sitzungssaal 04 der Zivilsenate, Nordgebäude
Bundesgerichtshof: Sitzungssaal 04 der Zivilsenate, Nordgebäude

Foto: ComQuat
Lizenz: CC-BY-SA-3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Matratzen, die im Internet gekauft wurden, dürfen auch dann zurückgegeben werden, wenn die Schutzfolie nach der Lieferung entfernt wurde. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch hervor.

Die Karlsruher Richter folgten dabei einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von Ende März. Eine Matratze könne im Hinblick auf das Widerrufsrecht mit einem Kleidungsstück gleichgesetzt werden, welches ebenfalls mit dem menschlichen Körper direkt in Kontakt kommen könne, hieß es zur Begründung. Es sei davon auszugehen, dass Unternehmer bezüglich beider Waren in der Lage seien, diese nach Rücksendung mittels einer Behandlung wie einer Reinigung oder einer Desinfektion für eine Wiederverwendung durch einen Dritten und damit für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet zu machen.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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