AGB-Kontrolle - Augen auf bei sog. Klageverzichtsverträgen
Archivmeldung vom 30.01.2008
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittEiner in Teilzeit beschäftigten Verkäuferin eines Drogeriemarktunternehmens und zwei ihrer Kolleginnen wurde wegen des Verdachts der Entwendung von Kundengeldern aus dem Tresor der Verkaufsstelle durch den Arbeitgeber außerordentlich fristlos, vorsorglich ordentlich gekündigt.
Bei Ausspruch der Kündigung nutze die kündigungsberechtigte und stellvertretende Verkaufsleiterin des Arbeitgebers einen Vordruck, den neben den Unterschriften des kündigenden Arbeitgebers und einem Unterschriftsfeld zur Empfangsbestätigung durch den gekündigten Arbeitnehmer u.a. die Formulierung „Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet“ enthielt.
Die gekündigte Arbeitnehmerin, die das ihr von Arbeitgeberseite
vorgelegte Formular bei Kündigungserhalt unterzeichnete, klagte
trotzdem und obsiegte.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, welches den Fall zu entscheiden hatte, stellte klar: Eine formularmäßige Verzichtserklärung ohne kompensatorische Gegenleistung für den Verzicht stellt regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar und ist deshalb unwirksam (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2006, Az. 2 Sa 123/05).
Dabei orientierte sich das Gericht an der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zu Ausgleichsquittungen, in denen derartige Verzichtserklärungen enthalten waren, und die ebenfalls keinen gerichtlichen Bestand hatten.
Die Beklagte Arbeitgeberin stellte sich auf den Standpunkt, sie habe im Hinblick auf den von der Arbeitgeberin erklärten Verzicht zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage ihrerseits auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verzichtet. Dies ließen die Richter am Landesarbeitsgericht jedoch so nicht gelten.
Die Richter stellten klar, dass eine kompensatorische Gegenleistung
grundsätzlich zwar auch in dem Verzicht auf die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen gesehen werden könne. Entsprechendes, so die
Richter, müsse dann jedoch aus einer etwaigen zwischen den
Arbeitsvertragsparteien getroffenen Vereinbarung eindeutig hervorgehen.
Auf der einen Seite müsse der Verzicht auf Schadensersatzansprüche als Gegenleistung im vorgenannten Sinne bezeichnet werden. Darüber hinaus habe dies vor Abschluss des Klageverzichtsvertrages zu geschehen.
Quelle: Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M.