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Drei-Plus-Fünf-Regelung: Versetzung von Soldaten, Beamten und Tarifbeschäftigten aller Bundesbehörden

Archivmeldung vom 29.10.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.10.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: D.Gast / pixelio.de
Bild: D.Gast / pixelio.de

Als eine auf doppelte Haushaltsführungen spezialisierte Steuerkanzlei (www.doppelte-haushaltsfuehrung.de) erhalten wir verstärkt bei Versetzungen von Soldaten, Beamten und Tarifbeschäftigten deutscher Bundesbehörden eine Vielzahl an Anfragen, wie diese Versetzung im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen ist.

Hintergrund ist die neu eingeführte "Drei-Plus-Fünf-Regelung", die Soldaten, Beamten und Tarifbeschäftigte angeboten wird, sofern diese die bisherige Wohnung beibehalten und zwischen dieser und der neuen Unterkunft am Beschäftigungsort regelmäßig pendeln.

Die Regelung besagt, dass die Zusage einer Umzugskostenvergütung mit einer aufschiebenden Wirkung von drei Jahren nach dem Wirksamwerden einer Personalmaßnahme erteilt wird. Innerhalb dieser Drei-Jahres-Frist können Betroffene erklären, dass sie entweder die Umzugskostenvergütung nach Ablauf der drei Jahre erhalten, oder aber der Trennungsgeldbezug für weitere fünf Jahre fortgesetzt werden soll.

Der Bezug von Trennungsgeld als vorübergehende Leistung impliziert daher oftmals eine steuerlich so genannte "Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit", die im Gegensatz zu einer "Doppelten Haushaltsführung" weniger strenge Voraussetzungen hat, als auch einen höheren Ansatz von Aufwendungen (hier explizit Fahrtkosten) nach sich zieht.

Da es sich aber hier um eine Versetzung (= endgültig) und nicht um eine Abordnung (= zeitlich befristet) handelt, dürfen im Rahmen der Einkommensteuererklärung lediglich Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden.

Sofern die Familie in der bisherigen Wohnung weiterhin wohnhaft bleibt, sind die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung weitgehend klar. Kritisch wird es, sofern auch der Lebenspartner bzw. die Familie mit an den neuen Versetzungsort (unter Beibehaltung der bisherigen Wohnung) zieht. Knackpunkt ist hier oftmals die Grundvoraussetzung "Lebensmittelpunkt" am bisherigen Wohnort. Neben der Anzahl der Heimfahrten ist auch die Frage der familiengerechteren Wohnung für die steuerliche Anerkennung einer Doppelten Haushaltsführung maßgeblich entscheidend. In diesen Fällen liegt es an dem Steuerpflichtigen bzw. an dessen steuerlichen Berater, die geforderten Voraussetzungen eindeutig herauszuarbeiten und gegenüber dem Finanzamt zu argumentieren.

Quelle: Steuerkanzlei Bauerfeind (ots)

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