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Ehrenamtliche gestärkt - Urteil: Ausgleich für Aufwendungen darf Arbeitslosengeld nicht mindern

Archivmeldung vom 23.02.2006

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.02.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Jens Brehl

Aufwandsentschädigungen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit dürfen nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.

Das entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil, über welches das Apothekenmagazin "Senioren Ratgeber" berichtet (Az.: L1 AL 55/03). Geklagt hatte ein Mann, der bei der freiwilligen Feuerwehr aktiv war und dem die Aufwandspauschale von 550 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet worden war.

Quelle: Pressemitteilung Senioren Ratgeber

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