Fahrerflucht nach Auffahrunfall mit Einkaufswagen?
Archivmeldung vom 10.04.2012
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittVerselbstständigt sich ein Einkaufswagen auf einem Parkplatz und prallt gegen ein parkendes Auto, ist der Einkaufswagen-Nutzer schadenersatzpflichtig. Aber: Fährt der Einkaufswagen-Nutzer danach einfach weg, macht er sich nicht wegen Fahrerflucht strafbar – so hat nach Mitteilung der D.A.S. das Landgericht Düsseldorf entgegen der Meinung anderer Gerichte entschieden.
Wer im Straßenverkehr ein anderes Fahrzeug beschädigt, muss auf der einen Seite mit zivilrechtlichen Folgen rechnen – er muss Schadenersatz leisten. Begeht er im Rahmen des Unfalls eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat, wird zusätzlich ein Bußgeld oder eine Geld- oder Freiheitsstrafe fällig. Ein klassischer Fall ist die Unfallflucht, korrekt „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“. Darauf stehen gemäß § 142 Strafgesetzbuch Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Freiheitsentzug.
Der Fall: Ein Mann war mit dem LKW seines Arbeitgebers zum Großeinkauf aufgebrochen. Nach dem Einkauf steuerte er zwei beladene Einkaufswagen zu seinem Fahrzeug. Als er den ersten Einkaufswagen entlud, machte sich der zweite selbstständig, rollte über den Parkplatz und kollidierte mit einem abgestellten Alfa Romeo. Der LKW-Fahrer sammelte den Einkaufswagen wieder ein, lud ihn aus und machte sich auf den Heimweg – obwohl der Alfa bei dem „Auffahrunfall“ beschädigt worden war. Er wurde ermittelt – und musste nicht nur rund 1.500 Euro Schadenersatz zahlen, sondern wurde auch noch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe und drei Monaten Fahrverbot verurteilt. Das
Urteil: Das Landgericht Düsseldorf gab seiner Berufung statt und sprach den Angeklagten in strafrechtlicher Hinsicht frei. Der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge wies das Gericht darauf hin, dass ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nur bei einem Unfall im Straßenverkehr in Frage komme. Dabei müssten sich die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben. Zwar müsse sich nicht unbedingt eines der Autos bewegt haben, auch eine Beschädigung beim Ein- oder Aussteigen finde „im Straßenverkehr“ statt. Trotzdem müsse es einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Teilnahme am Straßenverkehr geben – und der sei hier nicht erkennbar. Das Gericht wies darauf hin, dass andere Gerichte anderer Meinung seien.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2011, Az. 29 Ns 3/11
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung