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Bundeskabinett hat Änderungen im Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht beschlossen

Archivmeldung vom 24.08.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.08.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Michael Dahlke

Nach dem Gesetzentwurf dürfen Lebensversicherungen, die von Selbständigen für die Vorsorge im Alter abgeschlossen werden, nicht mehr unbeschränkt gepfändet werden. www.otto-schmidt.de, berichtet

Aus dem Inhalt:

Ziel ist es, dem Selbständigen eine Rente zu sichern, die in etwa der eines Beziehers aus der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht der Gesetzentwurf einen zweifachen Pfändungsschutz vor.

Das angesparte Kapital soll in einem Umfang abgesichert werden, dass im Falle einer regelmäßigen Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente erwirtschaftet werden kann, deren Höhe in etwa der Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO) entspricht. Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2000 Euro bei einem 18jährigen bis zu 7000 Euro bei einem über 60jährigen.

Um zu verhindern, dass Vermögen missbräuchlich dem Zugriff des Gläubigers entzogen wird, soll der Pfändungsschutz nur auf das Vorsorgekapital beschränkt werden, das von dem Betroffenen unwiderruflich in seine Altervorsorge eingezahlt wurde. Außerdem muss gewährleistet sein, dass das angesparte Kapital tatsächlich erst bei Eintritt der Berufsunfähigkeit oder mit Eintritt ins Rentenalter ausgezahlt wird. Darüber hinaus muss der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein.

Quelle: http://www.otto-schmidt.de/newsletter/wirtschaftsr_42734.html

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