Kampfmittel im Baugrund: Architekt hätte sich im Vorfeld vergewissern müssen
Archivmeldung vom 16.07.2022
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Freigeschaltet durch Sanjo BabićEs gehört zu den Grundleistungen eines Architekten im Verhältnis zum Bauherrn, dass er gegebenenfalls die Kampfmittelfreiheit des Bodens überprüfen lassen muss. Tut er das nicht, haftet er nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für die Konsequenzen.
(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 24 U 48/20)
Der Fall: Ein Bauherr wollte auf seinem Grundstück ein Neubauvorhaben realisieren und beauftragte ein Architekturbüro auf Grundlage eines Vertrages mit den entsprechenden Leistungen. Nach Vollendung des Neubaus beanstandeten die Behörden, es sei trotz gewisser Anhaltspunkte bei der Planung kein Antrag auf Luftbildauswertung gestellt worden, der Hinweise auf Kampfmittel hätte geben können.
Das Urteil: Die Planungsleistung des Architekten sei mangelhaft gewesen, weil ein Kampfmittelverdacht hinsichtlich der mit den Neubauten überbauten Grundstücksflächen bestanden habe. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung habe für ihn eine Verpflichtung bestanden, das Problem der Kampfmittelüberprüfung zu berücksichtigen.
Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)