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Verwendung von Zählerdaten nicht geeichter Wasserzähler

Archivmeldung vom 09.12.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.12.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Ist die Eichfrist für einen Wasserzähler abgelaufen, bedeutet das nicht, dass der Mieter für den jeweiligen Zeitraum keine Wasserkosten bezahlen muss. Nach Mitteilung der D.A.S. hat der BGH entschieden, dass die Zählerdaten als richtig anzusehen sind, wenn der Vermieter die korrekte Funktion des Gerätes nachweist (Az. VIII ZR 112/10).

Nach dem deutschen Eichgesetz müssen Messgeräte, die im Geschäftsverkehr verwendet werden, geeicht sein. D. h., sie müssen auf die Einhaltung bestimmter Messtoleranzen geprüft sein und einen behördlichen Stempel tragen. Ungeeichte Zähler dürfen nicht verwendet werden. Wer sie trotzdem benutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Für Wasserzähler gibt es Eichfristen, nach deren Ablauf der Zähler gegen einen geeichten ausgetauscht oder nachgeeicht werden muss. Diese Fristen betragen fünf Jahre für Warm- und sechs Jahre für Kaltwasserzähler. Verantwortlich ist der Wohnungseigentümer bzw. Vermieter. Der Fall: Ein Mieter hatte festgestellt, dass der Wasserzähler in seiner Wohnung zwei Jahre lang nicht geeicht gewesen war. Er weigerte sich daher, die in der Betriebskostenabrechnung aufgeführten Kosten für Wasser und Abwasser für diese Jahre zu bezahlen. Außerdem errechnete er für sich wegen der fehlenden Wasserkosten ein Guthaben aus der Abrechnung und verlangte die Auszahlung.

Das Urteil: Der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge entschied der Bundesgerichtshof, dass es bei der Verwendung von Zählerdaten allein darauf ankomme, ob der Verbrauch richtig wiedergegeben werde. Bei einem geeichten Messgerät könne man dies voraussetzen. Bei einem nicht geeichten müsse der Vermieter beweisen, dass die Verbrauchswerte zutreffend seien. Dies habe der Vermieter hier getan – mit der Bescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle, nach der der Zähler keine unzulässigen Messabweichungen aufweise. Daher habe der Vermieter die Daten verwenden dürfen. Der Mieter musste die Wasser- und Abwasserkosten zahlen. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.11.2010, Az. VIII ZR 112/10

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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