Wer ist für Rauchwarnmelder zuständig?
Archivmeldung vom 18.02.2014
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.02.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Doris OppertshäuserNur noch bis 31. Dezember 2014 haben Eigentümer im Ländle Zeit, um ihre Wohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Dann läuft die Übergangsfrist für Bestandswohnungen ab. "Viele Haus- und Wohnungseigentümer fragen sich, wer sich um die Geräte kümmern muss", sagt Eberhard Wendel von Minol. Das Unternehmen aus Leinfelden-Echterdingen bietet einen Rauchwarnmelder-Service für Mehrfamilienhäuser an.
Wer was in welcher Form zu tun hat, ist in der Landesbauordnung und der Anwendungsnorm für Rauchwarnmelder (DIN 14676) geregelt, außerdem gibt es eine Reihe von Gerichtsurteilen dazu. Minol fasst die Vorgaben zusammen und gibt Empfehlungen aus der Praxis.Mietshaus.
Eigentümer in der Pflicht
Bei Mietwohnungen ist laut Landesbauordnung eindeutig der Eigentümer, also Vermieter, für den Kauf, den Einbau der Rauchwarnmelder verantwortlich. Sollten einzelne Mieter schon selbst Geräte gekauft haben, muss der Vermieter die Kosten dafür nicht erstatten und kann dennoch seine bevorzugten Geräte einbauen lassen. Auch die Instandsetzung - also der Austausch defekter Geräte - ist eindeutig Aufgabe des Vermieters.
WEG: Gemeinsame Anschaffung empfohlen
Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sollten klären: Werden die Geräte gemeinsam angeschafft, oder regelt das jeder Eigentümer für seine Wohnung? Beides ist möglich, vorab empfiehlt sich jedoch ein gemeinsamer Beschluss der WEG. Hat dieser Beschluss noch nicht stattgefunden, sollten Eigentümer den Verwalter darauf ansprechen. "Wir empfehlen, die Geräte gemeinschaftlich anzuschaffen und aus einer Hand montieren zu lassen. Dann ist der Schutz im ganzen Haus einheitlich", sagt der Minol-Experte. Nur wenn die WEG sich gegen eine gemeinsame Lösung entscheidet, sollte jeder Eigentümer selbst die Geräte wählen und installieren.
Einfamilienhaus: Eigentümer sind zuständig
Bei Einfamilienhäusern ist der Eigentümer für den Kauf, den Einbau und die Instandsetzung der Rauchwarnmelder verantwortlich. Wichtig zu wissen: Rauchwarnmelder gehören in Schlaf- und Kinderzimmer sowie in Rettungswege (z.B. Flure), die zur Wohnungstür führen. Für einen optimalen Schutz nach DIN 14676 sollte zudem mindestens ein Rauchwarnmelder am höchsten Punkt des Treppenhauses angebracht werden.
Geräte jährlich überprüfen lassen
Soweit zum Einbau - aber wie sehen die Zuständigkeiten bei der Wartung aus? Nur funktionierende Melder schützen im Notfall das Leben der Bewohner. Deshalb müssen die Geräte, deren Montageort und Umgebungssituation mindestens einmal jährlich überprüft werden. So schreibt es die Anwendungsnorm vor. Zur Wartung gehört der Norm zufolge ein Funktionstest, aber der Melder muss auch sorgfältig in Augenschein genommen werden. Verschmutzte oder verstaubte Geräte können den Rauch nicht erkennen und müssen gereinigt werden.
Wartung durch den Mieter: Theorie und Praxis
Der Gesetzgeber im Ländle hat beschlossen: "Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt dem unmittelbaren Besitzer, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst." Weil bei vermieteten Wohnungen der Mieter als "Besitzer" gilt, scheint diese Regelung den Eigentümer zu entlasten. Auf den zweiten Blick ist sie jedoch kritisch: Vor allem bei Mehrfamilienhäusern mit vielen Mietern kann es vorkommen, dass ein Mieter es nicht schafft, auf die Leiter zu steigen und regelmäßig die Geräte zu inspizieren. Auch das Wissen, wie die Wartung abzulaufen hat, ist meist nicht vorhanden. Vieles spricht also dafür, neben dem Einbau auch die Wartung einheitlich zu gestalten. Fallen Melder in einer Wohnung aus, betrifft das im Brandfall schließlich auch die Nachbarwohnungen.
Fachleute beauftragen
Um keinen Aufwand zu haben und rechtlich gut abgesichert zu sein, ist es für Vermieter von Mehrfamilienhäusern und für WEGs am einfachsten, alle Leistungen vom Einbau bis zur jährlichen Wartung an einen Dienstleister zu vergeben. Dessen Mitarbeiter prüfen dann einmal im Jahr alle Melder und deren Umgebung. Minol macht das beispielsweise oft dann, wenn die jährliche Ablesung an den Heizkörpern fällig ist. Mieter müssen so nur einen Termin frei halten. Bei der Wartung wird unter anderem geklärt: Hängen die Geräte - zum Beispiel nach einer Renovierung - noch an der richtigen Stelle? Wird das Wohnzimmer inzwischen als Schlafzimmer genutzt und braucht jetzt einen Melder? Verschmutzte Geräte werden gereinigt, defekte ausgetauscht. "Wir dokumentieren die Wartung in einer Checkliste und lassen das vom Mieter bestätigen. So kann der Vermieter immer nachweisen, dass er alles in seiner Macht Stehende für den Brandschutz getan hat", erklärt Wendel. Die Wartungskosten sind als Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung umlagefähig.
Quelle: Minol Messtechnik (ots)