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Atombunker verweigert: Genehmigungsbehörde untersagte ungewöhnliches "Domizil"

Archivmeldung vom 24.09.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.09.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Der Fall: Ein Grundstücksbesitzer wollte sich einen 90 Quadratmeter großen Atombunker zulegen. Dieser achteckige Bau sollte bis auf den Eingangsbereich komplett unter der Erde verschwinden und die Oberfläche anschließend wieder bepflanzt werden. Doch Bauvoranfrage und Bauvorbescheid wurden von den Behörden abgelehnt. Sie monierten, der Bunker füge sich nicht in die Umgebung ein. Dagegen klagte der Grundstücksbesitzer. Nach der Fertigstellung werde sich der Bau durchaus in die Nachbarschaft einfügen, behauptete er.

Das Urteil: Die Richter bestritten zwar nicht, dass es ein gestiegenes öffentliches Interesse an Schutzräumen gebe. Allerdings bestehe konkret die Gefahr, dass sich der Bunker als ein städtebaulicher Fremdkörper erweise. Ein fensterloser, unterirdischer Bau sei für eine Wochenendhausgegend untypisch. In der Folge könnten "ähnliche Bauwünsche" aufkommen, was den Charakter der Siedlung zu verändern drohe.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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