Gesellschaftsrecht / GmbH & Co KG: Unwirksamkeit der Einlagenzahlung an eine Komplementär-GmbH
Archivmeldung vom 09.02.2008
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittEnde des vergangenen Jahres hat der BGH eine für viele GmbH & Co KGs beachtenswerte Entscheidung getroffen.
Danach vertritt der Senat die Rechtsauffassung, dass die allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts (§ 19 GmbHG) auch bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG gelten, ohne dass unter dem Gesichtspunkt einer "wirtschaftlichen Einheit" der beiden Gesellschaften ein "Sonderrecht" für die Kapitalaufbringung bei der Komplementär-GmbH anzuerkennen wäre. Danach ist die Einlageforderung der (Komplementär-)GmbH nicht erfüllt,
wenn die an sie gezahlten Einlagemittel umgehend als "Darlehen" an die
von dem oder den Gesellschaftern beherrschte KG weiterfließen.
Die beiden Gesellschafterinnen einer KomplementärGmbH, die über kein
eigenes Bankkonto verfügte, leisteten die ihr geschuldeten
Stammeinlagen zunächst bar an den Geschäftsführer der GmbH. Wenige Tage
später wurden die Einlagemittel als "Darlehen" auf das Bankkonto der KG
transferiert, an welcher die beiden Inferentinnen als Kommanditistinnen
mehrheitlich beteiligt waren. Die in der Bilanz der Komplementär-GmbH
ausgewiesene Darlehensforderung ist nie getilgt worden. Nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen beider Gesellschaften
verlangt der Kläger als Insolvenzverwalter der KomplementärGmbH von
deren beklagten Gesellschafterinnen die erneute Einzahlung der
Stammeinlage. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit Urteil
vom 10.12.2007 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
Revision des Klägers die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben bzw.
abgeändert und die beiden Beklagten antragsgemäß zur (erneuten) Zahlung
ihrer Stammeinlagen (nebst Zinsen) verurteilt. Er hat dabei auf seine
gefestigte Rechtsprechung zurückgegriffen, nach welcher der
Einlageschuldner einer GmbH unter dem Gesichtspunkt der
Kapitalaufbringung nichts leistet, wenn der eingezahlte Betrag
absprachegemäß umgehend als Darlehen an diesen oder an eine von ihm
beherrschte Gesellschaft zurückfließt. Das gilt auch im vorliegenden
Fall, in dem die der Komplementär-GmbH gebührenden Einlagemittel
"darlehensweise" an die von den Inferenten beherrschte KG
weitergeleitet werden. Denn nach der gesetzgeberischen Konzeption sind
die beide Gesellschaften für die Zwecke der Kapitalaufbringung und
erhaltung nicht – wie das Oberlandesgericht im Anschluss an eine im
Schrifttum vertretene Ansicht angenommen hat - als "wirtschaftliche
Einheit", sondern grundsätzlich als jeweils selbständige Unternehmen
anzusehen, weshalb deren Gesellschafter die ihnen gegenüber bestehenden
Einlageverpflichtungen jeweils gesondert zu erfüllen und die
Vermögensmassen beider getrennt zu halten haben. Nur so ist auch
sichergestellt, dass den Gläubigern der GmbH – z.B. dem Fiskus oder den
Sozialkassen – überhaupt irgendwann einmal die gezahlte Einlage real
als Haftungsobjekt dieser Gesellschaft zur Verfügung gestanden hat und
die Gesellschafter/Kommanditisten nicht ihre Einlageschuld lediglich
durch eine gegen sie gerichtete Darlehensforderung ersetzen. Soweit
nach der Rechtsprechung des Senats den Kommanditisten einer GmbH &
Co. der Zugriff auf deren Vermögen in entsprechender Anwendung der §§
30, 31 GmbHG verwehrt ist, betrifft das lediglich den Aspekt der
Kapitalerhaltung, der einen – hier nicht vorliegenden - ordnungsgemäß
abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang voraussetzt. Dieser
unterliegt, wie aus den unterschiedlichen Vorschriften der §§ 19 und 30
GmbHG hervorgeht, seinen eigenen, für ihn maßgeblichen Regeln, die im
vorliegenden Fall aus den genannten Gründen nicht beachtet worden sind.
Deshalb besteht die Bareinlageschuld der Beklagten fort.
(BGH, Urteil vom 10.12.2007 II ZR 180/06; LG Erfurt - Urteil
vom 28. Juni 2005 - 1 HKO 252/03; OLG Jena - Entscheidung vom 28. Juni
2006 - 6 U 717/05)
Quelle: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger