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Abstand gilt nicht Nur Außenwände von oberirdischen Gebäuden sind relevant

Archivmeldung vom 07.10.2023

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.10.2023 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Nur Außenwände von oberirdischen Gebäuden sind relevantNachbarn wandten sich gegen den Bau einer Tiefgarage für eine Wohnanlage.
Nur Außenwände von oberirdischen Gebäuden sind relevantNachbarn wandten sich gegen den Bau einer Tiefgarage für eine Wohnanlage.

Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Nachbarn wandten sich gegen den Bau einer Tiefgarage für eine Wohnanlage. Unter anderem argumentierten sie damit, dass durch das geplante Objekt die vorgeschriebenen Abstandsflächen zum benachbarten Grundstück nicht eingehalten würde. Doch das wollten die damit befassten Verwaltungsrichter so nicht akzeptieren. Sie erlaubten den Neubau mit folgender Begründung: "Abstandsflächen sind nur von den Außenwänden von oberirdischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen freizuhalten. Eine Tiefgarage ist nicht abstandsflächenrelevant." Daneben wiesen die Juristen nach Angaben des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darauf hin, dass der an- und abfahrende Autoverkehr keine unzumutbare Belastung darstelle - ebenso wenig wie das Rangieren in der Garage und ein zweieinhalb Quadratmeter großer Lüftungsschacht im Garten.

(Oberverwaltungsgericht NRW, Aktenzeichen 7 A 2967/21)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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