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BayernLB - Die Kriminalpolizei: Banker oder Banditen?

Archivmeldung vom 25.06.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.06.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: GoMoPa
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Unter der Überschrift "Banker oder Banditen?" übt Dr. Wolfgang Hetzer vom Europäischen Anti-Betrugs Büro (OLAF) in der Zeitschrift "Die Kriminalpolizei" harsche Kritik am so genannten Haftungsprivileg, das im Jahre 2002 in die Satzung der staatseigenen Bayerischen Landesbank aufgenommen wurde und bis heute die Verwaltungsräte, die ja die Geschäfte des Vorstandes überwachen sollen, bei Unkenntnis oder Unfähigkeit von jedweder Schadenersatzpflicht befreit.

Bild: GoMoPa
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Dr. Hetzer findet dafür wenig schmeichelnde Worte: "Funktionell ist die Bestimmung in der Satzung der BayernLB vielleicht nichts anderes als eine vorsorgliche Form der Selbstbegünstigung unter den Bedingungen eines objektiven Interessenkonfliktes. Die Frage dürfte indessen nicht justiziabel sein. Es geht um die Charakteristika eines ganzen Systems, das sich an mehreren Stellen durch eine leistungskräftige Kombination aus Unverstand und Unverantwortlichkeit auszeichnet. Ein Haftungsprivileg der zitierten Art ist jedenfalls bei Aktiengesellschaften unüblich."

Der Paragraph 19, Absatz 2, der Satzung der BayernLB lässt die Verwaltungsräte, dazu gehören die jeweils amtierenden bayerischen Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Inneres, ruhig schlafen. Denn ein Schaden ist von den Verwaltungsräten und deren Stellvertreter nur zu ersetzen, wenn man ihnen nachweisen kann, dass sie "vorsätzlich oder grob fahrlässig" ihren gesetzlichen oder satzungsmäßigen Pflichten nicht nachgekommen seien. Das sei faktisch kaum möglich.

Selbst für den jetzigen Chef der BayernLB, Gerd Häusler, würde es sich laut Dr. Hetzer um ein ungewöhnliches Haftungsprivileg handeln. Dr. Hetzer zitiert den BayernLB-Chef so: "Die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit sei nämlich sehr hoch und bei der Mehrzahl andere Banken reiche eine einfache Fahrlässigkeit für Schadenersatzansprüche." Tatsächlich kommt in Satzungen anderer öffentlicher Banken wie der Landesbank Baden-Württemberg, der Hamburger Sparkasse oder der Landesbank Berlin ein Paragraph zur Haftungseinschränkung überhaupt nicht vor.

Aktuell können sich gerade die Verwaltungsräte der BayernLB die Hände reiben, die im Jahre 2007 beim Kauf der österreichischen Bank HGAA ( Hypo Group Alpe Adria) zwar fahrlässig Milliarden Euro an deutschen Steuergeldern versenkten, aber wegen des Satzungsparagraphen nicht zum Schadenersatz herangezogen werden können. 

Die Ausführungen von Dr. Hetzer erfahren registrierte GoMoPa-Mitglieder hier.

Quelle: Goldman Morgenstern & Partners Llc (GoMoPa) / Siegfried Siewert

 

 

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