Juli 2020: 16,7 % weniger Unternehmensinsolvenzen als im Juli 2019 durch ausgesetzte Antragspflicht
Archivmeldung vom 08.10.2020
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Freigeschaltet durch André OttIm Juli 2020 meldeten die deutschen Amtsgerichte 1 369 Unternehmensinsolvenzen. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) 16,7 % weniger als im Juli 2019. Die wirtschaftliche Not vieler Unternehmen durch die Corona-Krise spiegelt sich somit bislang nicht in einem Anstieg der gemeldeten Unternehmensinsolvenzen wider.
Ein Grund dafür ist, dass die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen zum 1. März 2020 ausgesetzt wurde. Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im Juli 2020 im Wirtschaftsbereich Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) mit 228 Fällen (Juli 2019: 253). Unternehmen des Baugewerbes stellten 204 Insolvenzanträge (Juli 2019: 295). Im Bereich der freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen wurden 182 (Juli 2019: 184) und im Gastgewerbe 154 (Juli 2019: 185) Insolvenzanträge gemeldet.
Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus beantragten Unternehmensinsolvenzen stiegen nach Angaben der Amtsgerichte im Juli 2020 auf 3,9 Milliarden Euro. Im Juli 2019 hatten sie noch bei 2,8 Milliarden Euro gelegen. Dieser Anstieg der Forderungen bei gleichzeitigem Rückgang der Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass im Juli 2020 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als im Juli 2019.
30 % weniger Verbraucherinsolvenzen im Juli 2020
Neben den Unternehmensinsolvenzen meldeten 5 645 übrige Schuldner im Juli 2020 Insolvenz an. Das waren 28,4 % weniger als im Vorjahresmonat. Darunter waren 4 024 Insolvenzanträge von Verbraucherinnen und Verbrauchern (-30,1 % gegenüber dem Juli 2019) sowie 1 268 Insolvenzanträge von ehemals selbstständig Tätigen. Der große Rückgang an Insolvenzanträgen von Verbraucherinnen und Verbrauchern ist vermutlich auf einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren auf drei Jahre zurückzuführen.
Die Neuregelung soll bereits für ab dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren gelten und ermöglicht Verbraucherinnen und Verbrauchern einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren. Es ist davon auszugehen, dass deshalb viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes 2020 stellen.
September 2020: Trend hält an - Deutlich weniger eröffnete Regelinsolvenzverfahren als im Vorjahr
Auch für den September 2020 zeigen die vorläufigen Angaben zu den eröffneten Regelinsolvenzen wie bereits im Juli und August eine deutliche Abnahme an Verfahren. Im Vergleich zum September 2019 sank die Zahl der eröffneten Regelinsolvenzverfahren um 34,5 %. Diese vorläufigen Angaben veröffentlicht das Statistische Bundesamt seit dem Berichtsmonat März 2020, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie frühzeitig abzubilden.
Hinweise zu Regelinsolvenzverfahren
Vom 1. März bis zum 30. September 2020 waren Unternehmen, deren Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhte und die Aussichten darauf hatten, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, von der Insolvenzantragspflicht befreit. Auch bei Insolvenzanträgen, die von Gläubigerseite gestellt werden, wurde vorausgesetzt, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020, also vor der Corona-Pandemie, vorlag. Seit dem 1. Oktober ist ein Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit wieder verpflichtend, bei Überschuldung gilt die Befreiung zunächst weiterhin bis Jahresende. Die Auswirkungen dieser Änderungen werden sich erst ab dem Berichtsmonat Oktober in der Statistik zeigen.
Von den Insolvenzverfahren in Deutschland sind 30 % Regelinsolvenzverfahren, zu denen in erster Linie alle Verfahren von Unternehmen zählen (rund 55 %). Enthalten sind weiterhin Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Dazu gehören unter anderem die persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG), Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft sowie ehemals selbstständige Tätige, deren Vermögensverhältnisse als nicht überschaubar eingestuft werden.
Quelle: Statistisches Bundesamt (ots)