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Zahl der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt 2010 um 1,7 % gestiegen

Archivmeldung vom 28.10.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.10.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Am Jahresende 2010 erhielten in Deutschland rund 319 000 Personen Hilfe zum Lebensunterhalt (nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII "Sozialhilfe"). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stieg die Zahl der Hilfebezieher im Vergleich zum Vorjahr um 1,7 %.

Damit waren am Jahresende 2010 deutschlandweit 4 von 1 000 Einwohnern auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen. Am häufigsten bezogen die Menschen in Hamburg und Schleswig-Holstein mit jeweils 6 Personen je 1 000 Einwohner diese Sozialleistung. Am seltensten nahm die Bevölkerung in Baden-Württemberg diese Hilfe in Anspruch, hier lag die Quote bei 1 Person je 1 000 Einwohner.

Sieben von zehn Leistungsberechtigten (69 %) lebten in Einrichtungen wie Wohn- oder Pflegeheimen, außerhalb solcher Einrichtungen lebten drei von zehn Empfängern (31 %). Diese Menschen führten überwiegend einen Einpersonenhaushalt. Mit knapp 40 Jahren waren die Leistungsbezieher außerhalb von Einrichtungen im Durchschnitt deutlich jünger als diejenigen in Einrichtungen. Diese waren durchschnittlich rund 53 Jahre alt.

2010 gaben die Kommunen und die überörtlichen Sozialhilfeträger für die Hilfe zum Lebensunterhalt 1,0 Milliarden Euro netto aus. Das war eine Ausgabensteigerung von 2,9 % im Vergleich zum Vorjahr. 53 % der Ausgaben wurde für Leistungsberechtigte in Einrichtungen, 47 % für Leistungsberechtigte außerhalb von Einrichtungen verwendet.

Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich unter anderem an Menschen mit Behinderung und pflegebedürftige Personen, die in Einrichtungen leben und dort Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (nach dem 6. Kapitel SGB XII) oder Hilfe zur Pflege (nach dem 7. Kapitel SGB XII) beziehen. Sie können neben diesen rein maßnahmebezogenen Sozialhilfeleistungen auch Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass sie diesen Bedarf nicht zum Beispiel durch Renteneinkünfte, durch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (nach dem 4. Kapitel SGB XII) oder in anderer Weise decken können. Außerhalb von Einrichtungen kommt die Hilfe zum Lebensunterhalt etwa für vorübergehend Erwerbsunfähige, längerfristig Erkrankte oder Vorruhestandsrentner mit niedriger Rente in Betracht.

Quelle: Statistisches Bundesamt (ots)

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