Transparenz von Chefgehältern in Mittel- und Osteuropa differiert stark
Archivmeldung vom 06.07.2011
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Freigeschaltet durch Manuel SchmidtDie Qualität der Offenlegung von Direktorenvergütungen in Mittel- und Osteuropa (MOE) unterscheidet sich stark zwischen einzelnen Ländern. Individualisierte Vorstandsgehälter werden am häufigsten von den polnischen Unternehmen und von Aktiengesellschaften mit Sitz außerhalb Mittel- und Osteuropas offengelegt. Das hat die Studie zur Direktorenvergütung in dieser Region gezeigt, die gemeinsam vom Lehrstuhl für Personalmanagement und Interkulturelle Führung der ESCP Europe Wirtschaftshochschule Berlin und der Managementberatung Kienbaum durchgeführt wurde.
Polen ist das Land mit der strengsten Regulierung der Direktorenvergütung
Polen ist das einzige untersuchte Land, in dem Aktiengesellschaften verpflichtet sind, individualisierte Vorstandsvergütung offenzulegen. Ähnliche Gesetze gelten in der Tschechischen Republik und Russland, sie beziehen sich in diesen Ländern allerdings auf die Offenlegung der Gesamtvergütung der exekutiven Organe.
Darüber hinaus unterliegen polnische Aktiengesellschaften mit staatlicher Mehrheitsbeteiligung einer direkten Regulierung der Direktorenvergütungen. Diese setzt Obergrenzen für Gehälter in den entsprechenden Unternehmen und legt Vergütungsbestandteile fest, welche an Direktoren solcher Unternehmen ausgezahlt werden können. Auch in Rumänien gibt es eine gesetzliche Gehaltsdeckelung für Manager in Staatsunternehmen, wobei die Offenlegungsstandards weit unter denen in Polen liegen.
EU ist Triebkraft für Offenlegung der Direktorenvergütungen in MOE
Die Studie hat zwei Rechtsakte der Europäischen Union als die wichtigsten Triebkräfte der Offenlegung von Direktorenvergütung in MOE identifiziert. Zum einen sind die Aktiengesellschaften in den EU-Mitgliedsländern per Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 „betreffend die Anwendung internationaler Rechnungsstandards“ verpflichtet, ihre konsolidierten Jahresberichte nach dem 1. Januar 2005 nach IFRS-Regeln zu erstellen. Somit sind sie gefordert, die Gesamtvergütung des Managements in Schlüsselpositionen gemäß IAS 24 (Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen) in den entsprechenden Berichten anzugeben. Die Empfehlungen zu individualisierter Offenlegung von Direktorenvergütungen sind in der Empfehlung der Kommission vom 14. Dezember 2004 „zur Einführung einer angemessenen Reglung für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften“ (2004/913/EG) enthalten.
Obwohl die oben genannten Rechtsakte in Russland nicht gelten und es keine gesetzliche Pflicht (mit sehr wenigen Ausnahmen) gibt, IFRS-Regeln anzuwenden, sind die Offenlegungsstandards in russischen Aktiengesellschaften relativ hoch ist.
Corporate-Governance–Systeme beeinflussen Offenlegungspraktiken
Die Studie hat ergeben, dass zwischen den herrschenden Leitungsstrukturen beträchtliche Unterschiede herrschen, die im Fall der ausgewiesenen Gesamtvergütungen die Transparenz der offengelegten Managementgehälter beeinflussen: In Russland sind beispielsweise Vorsitzende des Management-Komitees (exekutives Organ) oft auch im Aufsichtsorgan (in Russland: Verwaltungsrat oder Board of Directors) vertreten, was zum Beispiel in Deutschland oder Österreich per Gesetz verboten ist. „Diese fehlende Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat trägt zur mangelnden Transparenz der Direktorenvergütung bei, denn somit sind keine zuverlässigen Schätzungen zu Vergütungen von einzelnen Direktoren in beiden Gremien möglich“, sagt Mag. Maria Smid von Kienbaum.
Quelle: ESCP Europe