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Bankgeheimis: In Deutschland kaum noch vorhanden

Archivmeldung vom 20.03.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.03.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Oliver Randak

Für Medien war es eine der großen Nachrichten: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Bankgeheimis weiter gelockert. Dabei hat das Urteil nur bestätigt, dass es in Deutschland so etwas wie ein Bankgeheimnis im eigentlichen Sinn des Wortes gar nicht mehr gibt.

Schnell will man formulieren: Das Bankgeheimnis in Deutschland ist löchrig wie ein Schweizer Käse. Dabei ist dieser indirekte Vergleich mit den Eidgenossen unpassend. Denn anders als in Deutschland ist in der Schweiz die Idee des Bankgeheimnisses rechtlich institutionalisiert. «Bei uns ist es eher eine Art Gewohnheitsrecht als auf dem Papier», sagt Markus Deutsch, Sprecher des Deutschen Steuerberaterverbands. Ein löchriger Käse, so er denn aus der Schweiz stammt, wäre verschlossener als das deutsche Bankgeheimnis – selbst nach den jüngsten Ankündigungen der Schweiz, enger mit deutschen Steuerbehörden zusammenzuarbeiten.

«Das Bankgeheimnis ist in Deutschland kaum noch vorhanden», stellt Markus Deutsch deshalb klar. Banken, sagt er, träten schon lange in Strafsachen als Zeugen gegen ihre Kunden auf. Dass die Schweizer Großbank UBS das vor kurzem in den USA tat, hat in der Alpenrepublik eine landesweite Debatte um den Wert des Bankgeheimnis ausgelöst - in Deutschland nahezu undenkbar.

Die Aufregung um die BFH-Entscheidung vom Mittwoch kann Markus Deutsch deshalb gar nicht nachvollziehen. Für den Leihen klang die Entscheidung nach einem weiteren Dammbruch in Sachen gläserner Bürger. Im Kern hatte der Bundesfinanzhof entschieden: Banken dürfen den Finanzämtern Kontodaten ihrer Kunden auch dann weiterleiten, wenn kein strafrechtlicher Verdacht auf Steuerhinterziehung vorliegt. Es reiche aus, «wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorhebt.»

Das heißt, auch wenn ein Finanzamt nur die Vermutung hat, jemand könnte eine Steuerstraftat begehen – etwa, weil es ungewöhnliche Kontobewegungen gibt –, können Finanzämter Banken zwingen, die Daten der Kunden weiterzureichen. Experten sind davon wenig beeindruckt. Auch vom Bundesverband deutscher Banken heißt es, das Urteil des Bundesfinanzhofs habe die bisherige Rechtssprechung lediglich bestätigt. «Es ist kein großer Sprung», so eine Sprecherin.

Auch im Bundesfinanzministerium (BFM) gibt man sich deshalb zurückhaltend. «Das BMF begrüßt jede Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die der Sicherstellung einer gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung dient», heißt es von Sprecher Oliver Heyder-Rentsch auf eine Anfrage von news.de. Dammbruch klingt anders. Ob sich aus dem Urteil deshalb Veränderungen für die Praxis der Finanzämter in Deutschland ergeben werden, sei noch offen. Man werde das Urteil nun im Detail prüfen. «Erst dann wird entschieden, welche Konsequenzen sich für die Verwaltung ergeben», so Heyder-Rentsch.

Warum sich die Medien trotzdem so prominent auf das Urteil stürzten? Weil immer mehr Menschen in Deutschland das Gefühl haben, vom Finanzamt unter den Generalverdacht der Steuerhinterziehung gestellt zu werden. «Die Kontrolldichte nimmt immer mehr zu – genau wie das Unwohlsein vieler Menschen darüber», sagt Markus Deutsch. Das lasse sich auch aus den täglichen Erfahrungen vieler Steuerberater in Deutschland berichten. «Es ist ja schon soweit, dass zur flächendeckenden Überwachung nicht mehr viel fehlt. Die Kontrolldichte ist so massiv, dass sie sich eigentlich nur noch durch eine Dauerüberwachung steigern lässt.»

Derartige Vorwürfe weist man beim BFM in Berlin wenig überraschend zurück. «Ein Generalverdacht läßt sich nicht herleiten», sagt Sprecher Oliver Heyder-Rentsch und verteidigt die bereits etablierten Kontrollmechanismen: «Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung muss die Finanzverwaltung tatsächlich und rechtlich in der Lage sein, die Angaben der Steuerpflichtigen zu überprüfen. Dieses Verifikationsprinzip fordert auch das Bundesverfassungsgericht ein. Das umfasst Ermittlungsmöglichkeiten auch im Hinblick auf Informationen, die bei Kreditinstituten vorhanden sind.»

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