Sicherheitslücke bei Abbuchungen wird geschlossen
Archivmeldung vom 16.05.2009
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittEndlich wird die Sicherheitslücke bei Abbuchungen im Lastschriftverfahren vom Girokonto geschlossen. Das Zauberwort heißt Mandatsreferenz.
Mit der Einführung des EU-weiten SEPA-Lastschriftverfahrens (SEPA = Single Euro Payments Area ) am 1. November 2009 reicht es künftig nicht mehr aus, einfach nur Name, Kontonummer und Bankleitzahl anzugeben, um eine Abbuchung problemlos von jedem fremden Konto auszulösen. Der Kontoinhaber muss zusätzlich ein Mandat für seine Bank erteilen, das seine Unterschrift enthält und an eine Referenznummer gekoppelt wird.
„Durch diese Mandatsreferenz wird dem Kontoinhaber eindeutig angezeigt, zu welchen Gunsten und in welchem vertraglichen Zusammenhang das Mandat erteilt wurde“, sagte der Vize-Sprecher vom Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB), Dominik Lamminger (27), aus Berlin dem Finanznachrichtendienst www.gomopa.net. Die Referenznummer erscheint dann zur Kontrolle auf dem Kontoauszug. „Bei Belastung erkennt der Bankkunde durch diese Referenznummer, dass es sich genau auf diese Unterschrift bezieht, die er geleistet hat.“
Online-Bankingkunden erhalten einen Extra-Schutz
Die Teilnehmer am Online-Banking erhalten sogar noch ein zweites Sicherheitsschloss fürs Lastschriftverfahren von ihrer jeweiligen Hausbank. „Zusätzlich“, so der VÖB-Sprecher weiter, „könnten Banken dem Kunden zum Beispiel über das Online-Banking einen weiteren Service anbieten. Der Kontoinhaber würde dann die jeweiligen Lastschriftbuchungen explizit freigeben.“ Der Bankkunde wird also ein zweites Mal gefragt, ob er der Lastschrift zustimmt.
Im Augenblick überprüfen Banken die Einzugsermächtigung nicht
Gegen das derzeitige Lastschriftverfahren in Deutschland laufen schon seit Jahren die Verbraucherzentralen Sturm, weil jeder von einem fremden Konto etwas abbuchen lassen kann, wenn er nur Name, Kontonummer und Bankleitzahl angibt. Die Bank geht davon aus, dass der Abbucher sich vom Kunden dafür per Unterschrift eine Legitimation geholt hat. Vorzeigen muss der Abbucher die Einzugsermächtigung nicht.
Die Banken überprüfen deshalb die Einzugsermächtigung nicht, weil der Kunde ein Widerspruchsrecht hat. Ein formloser Antrag bei der Bank genügt. Der Anspruch darauf gilt 30 Jahre lang. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass ein Widerspruch gegen eine Abbuchung auch ohne Einhaltung einer Frist zulässig sei (Aktenzeichen: XI ZR 258/99). Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht nötig.
In der Praxis werden allerdings viele illegale Abbuchungen meist gar nicht entdeckt. Oft sind es kleine Beträge ohne Verwendungszweck, die im Abbuchungswust auf dem Kontoauszug zunächst nicht auffallen. Wenn man dann den Schaden bemerkt und bei der Polizei anzeigt, sind die Betrüger, die mit gekauften oder bei Gewinnspielen erhobenen Daten arbeiten, längst über alle Berge.
Quelle: GoMoPa (Siegfried Siewert, )