6,6% mehr beantragte Regelinsolvenzen im August 2022 als im Vormonat
Archivmeldung vom 12.09.2022
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Freigeschaltet durch Sanjo BabićDie Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im August 2022 um 6,6 % gegenüber Juli 2022 gestiegen. Im Juli 2022 war sie um 4,2 % gegenüber Juni 2022 zurückgegangen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verfahren erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor. Außerdem bildet die Insolvenzstatistik nicht alle Geschäftsaufgaben ab, da Geschäftsaufgaben auch aus anderen Gründen beziehungsweise vor Eintritt akuter Zahlungsschwierigkeiten erfolgen können.
4,0 % weniger Unternehmensinsolvenzen im 1. Halbjahr 2022 im Vergleich zum 1. Halbjahr 2021
Im 1. Halbjahr 2022 haben die deutschen Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 7 113 beantragte Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren 4,0 % weniger als im 1. Halbjahr 2021.
Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus den im 1. Halbjahr 2022 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf knapp 8,2 Milliarden Euro. Im 1. Halbjahr 2021 hatten sie bei rund 31,8 Milliarden Euro gelegen, da mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen insolvent wurden als im 1. Halbjahr 2022.
Baugewerbe mit den meisten Insolvenzen
Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im 1. Halbjahr 2022 im Baugewerbe mit 1 330 Fällen (1. Halbjahr 2021: 1 219; +9,1 %). Es folgte der Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) mit 1 058 Verfahren (1. Halbjahr 2021: 1 120; -5,5 %).
20,2 % weniger Verbraucherinsolvenzen im 1. Halbjahr 2022 als im 1. Halbjahr 2021
Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen ist im 1. Halbjahr 2022 um 20,2 % gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum gesunken. Die Entwicklung der Verbraucherinsolvenzen ist seit Mitte 2020 im Zusammenhang mit einem Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre zu betrachten. Die Neuregelung gilt für seit dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie ermöglicht den Betroffenen einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren. Daher ist davon auszugehen, dass viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag zunächst zurückhielten, um von der Neuregelung zu profitieren. Dieser Nachholeffekt sorgte ab Anfang 2021 für einen starken Anstieg der Verbraucherinsolvenzen und scheint inzwischen beendet.
Quelle: Statistisches Bundesamt (ots)