DocMorris muss Filiale in Saarbrücken schließen
Archivmeldung vom 13.09.2006
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDas Verwaltungsgericht Saarlouis hat in einem Eilverfahren (Az 3 F 38/06) die Regierung des Saarlandes aufgefordert, eine Schließungsverfügung gegen die deutsche Niederlassung der niederländischen Versandapotheke DocMorris zu übermitteln.
Dagegen leitet DocMorris alle rechtlichen Mittel ein. In
einer Abwägungsentscheidung hat das Gericht die Interessen der
deutschen Apotheker über den gesunden Wettbewerb und höherrangiges
Europarecht gestellt. Geklagt hatten die Apothekenkammer des
Saarlandes, der Deutsche Apothekerverband und drei Apothekeninhaber.
Das Geschäft der niederländischen Versandapotheke bleibt davon
unberührt.
"Dies ist eine einsame Entscheidung eines Verwaltungsgerichts. Als
wir den Versandhandel starteten, gab es zahlreiche Richtersprüche
gegen uns. Am Ende haben wir uns doch durchgesetzt", sagt
DocMorris-Chef Ralf Däinghaus. "Die Apotheker möchten uns mit allen
Mitteln aus dem Markt drängen. Aber wir geben nicht auf, die
Betriebserlaubnis ist einwandfrei. Wir sind bereit, durch alle
Instanzen zu gehen, wenn notwendig bis zum Europäischen Gerichtshof."
DocMorris hatte am 3. Juli 2006 die erste Vor-Ort-Apotheke in
Saarbrücken eröffnet. Die niederländische Versandapotheke ist dadurch
in Deutschland - ihrem wichtigsten Markt - präsent und noch stärker
im hiesigen Gesundheitssystem verankert.
Zum Hintergrund: Die Apothekerkammer des Saarlandes, der Deutsche
Apothekerverband und drei saarländische Apotheker hatten gemeinsam am
1. August 2006 beim Verwaltungsgericht Saarlouis gegen das Saarland
und das Gesundheitsministerium Klage und Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung eingereicht. Der Streitpunkt: Die
Betriebserlaubnis für die DocMorris Niederlassung sei nicht
rechtmäßig, da sie gegen deutsches Recht verstoße. Sie fordern, dass
die Erlaubnis aufgehoben werde und haben die Schließung der Apotheke
beantragt. Am 9. August hat das Saarbrücker Landgericht den ersten
Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung (Az 7 I O 77/06)
abgewiesen.
Die Position von DocMorris: DocMorris darf gemäß der europäischen
Niederlassungsfreiheit eine Apotheke in Deutschland besitzen. Nach
Auslegung des Europarechts darf eine Apotheke - ganz gleich, welche
Rechtsform diese hat - aus einem Land der europäischen Gemeinschaft
eine Apotheke in einem anderen Land eröffnen. Das deutsche
Fremdbesitzverbot darf der Zulassung in diesem Fall nicht
entgegenstehen. Auch die Europäische Kommission stützt diese
Auffassung. Sie hat im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren gegen
Italien, Österreich und Spanien (Az: IP/06/858) festgestellt, dass
nationale Vorschriften für Apotheken, die die Niederlassungsfreiheit
beeinträchtigen, unvereinbar mit dem europäischen Binnenmarkt seien.
Über DocMorris: Bei DocMorris, Europas größter Versandapotheke, sparen Patienten und Krankenkassen. Kassenpatienten erhalten bei rezeptpflichtigen Medikamenten einen Sofort-Rabatt in Höhe der halben Zuzahlung, Privatpatienten bekommen einen pauschalen Bonus von drei Euro, Zuzahlungsbefreite sogar bis zu fünf Euro für jedes rezeptpflichtige Medikament. Für zuzahlungfreie, rezeptpflichtige Generika erhalten Patienten einen Sonderbonus in Höhe von 2,50 Euro. Rezeptfreie Arzneimittel gibt es bei DocMorris bis zu 30 Prozent günstiger als in anderen Apotheken. Das Sortiment richtet sich vor allem an preisbewusste Patienten mit planbarem Medikamentenbedarf. Bestellt werden kann per Post, Telefon, Fax oder Internet. DocMorris verfügt über ein Vollsortiment, das dem einer normalen Vor-Ort-Apotheke entspricht. Deutsche Kunden erhalten ausschließlich deutsche Originalpräparate. DocMorris ist Mitglied in der European Asso¬ciation of Mail Service Pharmacies und ist nach dem TÜV Rheinland und der ISO-Qualitätsnorm 9001-2000 zertifiziert.
Quelle: Pressemitteilung DocMorris