Bund der Verbraucher stellt fest: Gier hat ein kurzes Gedächtnis
Archivmeldung vom 15.12.2009
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittLügen haben bekanntlich kurze Beine und die Gier, so scheint es, hat ein kurzes Gedächtnis. Als die deutschen Anleger die Pleite von Lehman Brothers, einst ein Stern an den internationalen Finanzmärkten, auf ihren Konten zu spüren bekamen, war die Entrüstung groß.
Legionen von Anwälten sind nun mit der Schadensbegrenzung beauftragt. Nach aktuellen Medienberichten sind in Deutschland bis zu 50.000 Anleger und Anlegerinnen betroffen. Besonders tragisch dabei ist die Tatsache, dass auch sehr viele Menschen ihre Altersvorsorge mit den Lehman-Zertifikaten zusätzlich absichern wollten, 90 % der geschädigten Anleger sind im Rentenalter.
Neues Spiel, neues Glück - Es wird kräftig weitergezockt
Europäische Privatinvestoren und Kleinanleger, auch in Deutschland, haben in den letzten Monaten Anrufe aus den USA oder aus dem europäischen Ausland erhalten. Es wurde eine "Top-Investment-Gelegenheit" angeboten. Das Ganze sei absolut legal nach "Regulation S", so der Anrufer und die SEC (Securities and Exchange Commission) hat das auch abgesegnet.
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Diesen Ausspruch prägte einst Louis Brandeis, ein Richter vom Obersten Gericht (Supreme Court) in den USA. Und darum geht es, vereinfacht gesagt, im Securities Act von 1933, auch bekannt unter dem Namen "Truth in Securities Act" oder auch "Federal Securities Act". Es geht um die Transparenz von Unternehmen, die Wertpapiere herausgeben. Denn Transparenz, so der Grundgedanke der Väter des Gesetzes, verhindert schlechtes Verhalten. Potenzielle Investoren sollen einerseits signifikante Informationen über den Emittenten erhalten, andererseits soll das Gesetz dazu dienen, Täuschungen, Miss-Interpretationen und andere Formen von Manipulationen beim Verkauf von Wertpapieren an die amerikanische Öffentlichkeit zu verhindern.
Die Ausnahmeregelung "Regulation S" erlaubt Emittenten den Verkauf ihrer Wertpapiere im Ausland.
Es gibt Unternehmen in den USA, die dieser Informationspflicht nach dem Federal Securities Act (noch) nicht nachkommen. Diesen Unternehmen ist es strikt untersagt, ihre Wertpapiere der breiten amerikanischen Bevölkerung innerhalb der USA anzubieten. Es gibt jedoch die Besonderheit, nämlich nach "Regulation S", dass sowohl der Emittent als auch der Händler solcher Wertpapiere sich nach US-Recht nicht strafbar macht, wenn die Wertpapiere im Ausland herausgegeben und/oder gehandelt werden.
"Für Anleger außerhalb der USA ist es daher wichtig zu wissen, dass die 'Regulation S' in Section 5 des Federal Securities Act von 1933 primär amerikanische Investoren schützt. Es sollte nicht mit einem Qualitätssiegel für ein sicheres Investment verwechselt werden", kommentiert Angelo Donato, designierter Vizepräsident des BDV Bund der Verbraucher e.V. diese Finanzinnovation aus Übersee. "Gerade in Deutschland, wo Verbraucherschutz großgeschrieben wird, sind Anleger empfänglich für alle Arten von gesetzlich begünstigten oder geförderten Anlageprodukten. Das beweist allein die Formulierung dieses Angebots aus den USA. Hinterher ist das Wehklagen dann umso größer, wenn sich diese vermeintlich sichere Anlagemöglichkeit als Flop darstellt.
Quelle: BDV Bund der Verbraucher e.V.