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Neckermann Neue Energien AG begrüßt Kleinanlegerschutzgesetz

Archivmeldung vom 02.03.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 02.03.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
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Die Neckermann Neue Energien AG schreibt heute in einer Pressemitteilung zu den Auswirkungen des Kleinanlegerschutzgesetzes: "Dem Schutz der Anleger dienen soll das Kleinanlegerschutzgesetz. Es dürfte nach dem Willen der Regierung wohl noch in diesem Jahr Gesetzeskraft erlangen. Hierin wird den Anbietern von bestimmten Kapitalanlageprodukten unter anderem auferlegt, was sie im Sinne des Anlegerschutzes künftig zu tun und zu unterlassen haben. Der Gesetzgeber schließt mit diesem Entwurf noch bestehende Lücken in der allgemeinen Regulierung von Anlageprodukten und will durch die „Gleichstellung“ auch eine bessere Vergleichbarkeit schaffen."

Die Neckermann Neue Energien AG weiter: "In weiten Teilen liest sich der Gesetzesvorschlag dabei wie ein Verhaltenskodex. Beispielweise wenn der Verzicht einer breitflächigen Bewerbung gefordert wird, da hierdurch auch falsche Zielgruppen angesprochen werden könnten. Er beschreibt aber auch, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mehr Transparenz fordert, beispielsweise um schneller gegensteuern zu können.

Bislang gehörten danach Anlagen wie partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen zu den gestattungsfreien Produkten, die Vermittler mit allgemeiner Gewerbelizenz anbieten konnten. Diese sind spätestens ab dem 1. Januar 2016 BaFin-gestattungspflichtig und dürfen ab dann nur noch mit einer Zulassung als § 34f-Vermittler angeboten werden. So jedenfalls sieht es der noch nicht verabschiedete Gesetzesentwurf vor.

„Diese Entwicklung war absehbar und ist folgerichtig, zumal in Deutschland immer mehr auch europäisches Verbraucherschutzrecht eine Rolle spielt“, so Andreas Brandl, Vorstand der Neckermann Neue Energien AG, die einen Teil ihrer Engagements auch über den Kapitalmarkt refinanziert. Wichtig ist dem Vorstand dabei, dass Augenmaß bewiesen wurde: Danach dürfen beispielsweise qualifizierte Nachrangdarlehen noch bis zum Ende des Jahres vertrieben werden, wenn deren Markteintritt und Platzierungsbeginn vor dem 30. Juni 2015 liegt. „In der Tat betrifft dies unsere gesamte Produktpalette“, so Brandl. Das Unternehmen hat die Auslegung dieses Gesetzesentwurfs durch namhafte Anwälte prüfen lassen. Eine Veränderung zum Nachteil ist kaum zu erwarten, da der Gesetzgeber offensichtlich Investitionssicherheit geben möchte. Und das ist auch gut so. „Viele Unternehmen sind im Vertrauen auf die Rechtsprechung Investitionen eingegangen, deren Verpflichtungen sie nun auch einhalten müssen“, so der Neckermann Neue Energien-Vorstand."

Quelle: Neckermann Neue Energien AG

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