2,8 % mehr Gründungen größerer Betriebe im 1. Quartal 2019
Archivmeldung vom 13.06.2019
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Freigeschaltet durch André OttIm 1. Quartal 2019 wurden rund 34 800 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach Auswertung der Gewerbemeldungen weiter mitteilt, waren das 2,8 % mehr als im 1. Quartal 2018.
Gründungen von Kleinunternehmen annähernd auf Niveau des Vorjahresquartals
Die Zahl neu gegründeter Kleinunternehmen lag im 1. Quartal 2019 mit fast 47 000 geringfügig über dem Vorjahreswert (+0,2 %). Weitaus stärker stieg die Zahl der Gründungen von Nebenerwerbsbetrieben, und zwar um 6,3 % auf rund 74 600.
Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen stieg im 1. Quartal 2019 auf rund 192 000, das waren 2,8 % mehr als im 1. Quartal 2018. Gewerbeanmeldungen müssen nicht nur bei Neugründung eines Gewerbebetriebes erfolgen, sondern auch bei Betriebsübernahme (zum Beispiel Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlung (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) oder Zuzug aus einem anderen Meldebezirk.
Weniger Aufgaben von größeren Betrieben und Kleinunternehmen
Rund 29 000 Betriebe mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung gaben im 1. Quartal 2019 ihr Gewerbe vollständig auf. Das waren 3,3 % weniger als im 1. Quartal 2018. Die Zahl der im 1. Quartal 2019 aufgegebenen Kleinunternehmen sank um 4,2 % auf rund 56 900. Gestiegen ist dagegen die Zahl der Aufgaben von Nebenerwerbsbetrieben um 4,1% auf fast 53 200.
Insgesamt lag die Zahl der Gewerbeabmeldungen bei den Gewerbeämtern mit knapp 174 200 um 0,7 % unter dem Vorjahreswert. Bei dieser Gesamtzahl handelt es sich nicht nur um Gewerbeaufgaben, sondern auch um Betriebsübergaben (zum Beispiel Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortzüge in einen anderen Meldebezirk.
Hinweise zur Definition von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung und Kleinunternehmen: Von einer größeren wirtschaftlichen Bedeutung wird ausgegangen, wenn ein Betrieb durch eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (Personengesellschaft) gegründet beziehungsweise aufgegeben wird. Auch von natürlichen Personen gegründete beziehungsweise aufgegebene Betriebe können hierunter fallen, sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer beschäftigt oder bei der Gründung eine Handwerkskarte besitzt.
Ein Kleinunternehmen ist definiert als Unternehmen, dessen Hauptniederlassung durch eine Nicht-Kauffrau oder einen Nicht-Kaufmann gegründet beziehungsweise aufgegeben wird und das nicht im Handelsregister eingetragen ist. Das Unternehmen beschäftigt zudem keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und besitzt bei der Gründung keine Handwerkskarte.
Quelle: Statistisches Bundesamt (ots)