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BA mahnt zur Vernunft: Widersprüche gegen Hartz IV-Bescheide unbegründet

Archivmeldung vom 28.12.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.12.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Fabian Pittich
Logo von Bundesagentur für Arbeit
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Immer mehr Interessensvertretungen rufen Hartz IV-Empfänger dazu auf, gegen die Bescheide der Jobcenter ab Januar Widersprüche einzulegen. Grund dafür ist, dass der Bundesrat dem Bildungspaket und der Regelsatzerhöhung für Arbeitslosengeld II-Empfänger nicht zugestimmt hat und nunmehr der Vermittlungsausschuss um eine Einigung bemüht ist.

Die Aufforderung einzelner Verbände vorsorglich gegen die Bescheide der Jobcenter Widerspruch einzulegen, sieht die Bundesagentur für Arbeit (BA) kritisch. "Dieser Aufruf entbehrt jeglicher Grundlage. Eine Flut an Widersprüchen würde unsere Arbeit in den Jobcentern spürbar beeinträchtigen. Wertvolle Zeit für die Unterstützung von Menschen, die auf der Suche nach Ausbildung oder Arbeit sind, geht verloren. Das kann nicht im Interesse der Gemeinschaft sein und schadet letztendlich nur unseren Kunden", mahnt Heinrich Alt, Vorstand Grundsicherung.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Urteilsbegründung zu den Regelsätzen deutlich gemacht, dass ein nach dem 1. Januar 2011 erlassenes Gesetz rückwirkend zum Jahresbeginn in Kraft treten muss. Dass dies auch geschehen wird, haben sowohl das Arbeitsministerium als auch die BA mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht. Leistungsempfängern entstehen keine Nachteile. Die ab Januar versandten Bescheide basieren auf geltendem Recht und sind damit rechtmäßig. Die BA wird den Jobcentern empfehlen, entsprechende Widersprüche umgehend abzulehnen. Die BA rät, die gesetzlichen Neuregelungen abzuwarten. Leistungsberechtigte erhalten nach Inkrafttreten eines Gesetzes automatisch neue Leistungsbescheide, die wiederum sozialgerichtlich überprüfbar sind. Derzeit besteht aber kein Handlungsbedarf.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit (BA)

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