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Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls deckt 2019 Schäden von 90 Millionen Euro auf

Archivmeldung vom 06.11.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.11.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
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Bild: qpress.de / Eigenes Werk

Das Bundeslagebild organisierte Kriminalität (OK) des Bundeskriminalamts weist erstmals von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS) geführte OK-Ermittlungsverfahren bei Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung aus.

Die FKS hat im vergangenen Jahr 37 OK-Verfahren mit einer Schadenssumme von 90 Millionen Euro bearbeitet und Vermögenswerte von sechs Millionen Euro gesichert. Bei 30 Verfahren lag der Schwerpunkt beim "Kettenbetrug". Fünf Verfahren betrafen Fälle illegaler Ausländerbeschäftigung, je ein Fall den Missbrauch der Dienstleistungsfreiheit und systematischen bandenmäßigen Sozialleistungsbetrug.

Die Präsidentin der Generalzolldirektion: "Unsere Strategie geht auf. Es gelingt, Strukturen der Organisierten Kriminalität bei Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zu durchdringen und Verantwortliche dingfest zu machen. Diesen Kampf werden wir zum Schutz unserer redlichen Unternehmen und unserer Solidargemeinschaft mit aller Entschiedenheit weiter fortsetzen".

Beim "Kettenbetrug" schaffen die Täter gewerbliche Strukturen, die formal existieren, tatsächlich aber wirtschaftlich inaktiv sind. Sie dienen einerseits der Verschleierung der tatsächlichen Arbeitgeber, andererseits werden durch das Inverkehrbringen von sog. Abdeckrechnungen die Voraussetzungen zur Verschleierung von Schwarzlohnzahlungen und somit dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und dem Hinterziehen von Steuern geschaffen. Den Trägern der Sozialversicherung und dem Fiskus entstehen durch diese Strukturen außerordentlich hohe Schäden.

In einem von der FKS bearbeiteten Fall stellten die Zollermittler fest, dass Unternehmen aus Osteuropa stammende Arbeitnehmer bei ihrer deutschen Zweigstelle zur Sozialversicherung anmeldeten und im Rahmen von (Schein-)Werkverträgen in Unternehmen der Fleischverarbeitung einsetzten, ohne dass die erforderliche Arbeitsgenehmigung-EU vorlag. Aus den sich daran anschließenden Vorermittlungen ergaben sich Hinweise auf nicht ordnungsgemäß angemeldete Arbeitsentgelte und Sozialversicherungsbeiträge.

Kennzeichnend für die Vorgehensweise der Täter war die Gründung von Unternehmen als (Schein-)Auftragnehmer, die maximal etwa zwei Jahre existierten. Verantwortliche Personen wurden kurz vor der Firmenlöschung ausgetauscht. Bei diesen Personen handelte es sich meist um ausländische Arbeitnehmer, die sich der Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Unternehmers nicht bewusst waren. So wurde ein umfangreiches Firmengeflecht aufgebaut, um die aus Osteuropa stammenden Arbeitskräfte über die Einschaltung von dafür gegründeten Auslandsgesellschaften und Subunternehmen im Inland in hiesigen Fleischzerlegebetrieben und Schlachthöfen kostengünstig einzusetzen. Mit hohem Aufwand wurde versucht, die tatsächlichen Strukturen dieses Firmengeflechts zu verbergen. Gesteuert wurde das Firmengeflecht durch eine vom Haupttäter betriebene Unternehmensberatung. Nach außen als eine offiziell auf dem Markt auftretende Beratungsfirma, war das Büro tatsächlich ausschließlich für die Betreuung der betroffenen Unternehmen zuständig. Hier wurde die gesamte vorbereitende Buchführung angefertigt, Stundenaufzeichnungen ausgewertet, Löhne berechnet und zur Zahlung gebracht.

Zur Aufklärung des Sachverhaltes waren umfangreiche strafprozessuale Ermittlungen auch mit Auslandsbezug (Rechtshilfe) erforderlich. Im Rahmen der gemeinsam mit der Landesfinanzverwaltung geführten Ermittlungen konnte den Tätern nachgewiesen werden, dass Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 17 Millionen Euro vorenthalten sowie Lohnsteuer in Höhe von 7,5 Millionen Euro (zzgl. Umsatzsteuer im hohen zweistelligen Millionenbereich) hinterzogen wurden.

Das Landgericht verurteilte den Haupttäter zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Weitere Täter erhielten Freiheitsstrafen in Höhe von fünf Jahren, einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung sowie ein Jahr und drei Monaten zur Bewährung.

Quelle: Generalzolldirektion (ots)

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