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Mindestlohn für Dachdecker steigt ab 1. Januar 2016

Archivmeldung vom 15.12.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.12.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Rita Köhler / pixelio.de
Bild: Rita Köhler / pixelio.de

Am 1. Dezember 2015 hat das Bundeskabinett die 8. Mindestlohnverordnung für das Dachdeckerhandwerk gebilligt. Die neue Verordnung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz tritt ab dem 1. Januar 2016 in Kraft. Sie gilt ab diesem Zeitpunkt allgemeinverbindlich für alle Betriebe, die innerhalb Deutschlands gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk beschäftigen, somit auch für entsandte Arbeitnehmer ausländischer Betriebe.

Die Tarifpartner, also der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) und die IG BAU, haben sich auf zwei Mindestlohnstufen verständigt: ab 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 erhalten Dachdecker 12,05 Euro pro Stunde und ab dem 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 erhöht sich der Stundenlohn auf 12,25 Euro.

Neu ist, dass neben dem Reinigungspersonal in Verwaltungs- und Sozialräumen sowie Schüler an allgemeinbildenden Schulen künftig auch Schulabgänger innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung, maximal für 50 Arbeitstage, von der Mindestlohnregelung ausgenommen sind. "Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Für die rund 63.000 gewerblichen Arbeitnehmer in Dachdeckerbetrieben haben wir uns mit der Gewerkschaft auf einen deutlich höheren Stundenlohn geeinigt. Das ist ein wichtiger Beitrag zur Qualitätssicherung", so ZVDH-Hauptgeschäftsführer Ulrich Marx.

Zusatzleistungen im Dachdeckerhandwerk

Neben dem Saison-Kurzarbeitergeld, das Entlassungen in den Wintermonaten vermeiden soll, ergänzt eine betriebliche Altersversorgung der Zusatzversorgungskasse im Dachdeckerhandwerk die gesetzliche Rente. Finanziert wird dies durch Umwandlung eines Teils des tariflichen 13. Monatseinkommens. Weiterhin werden ausbildenden Betrieben die Kosten für den Besuch der überbetrieblichen Ausbildungsstätten erstattet. Zusätzlicher Bonus: Bei Übernahme eines Auszubildenden für mindestens zwölf Monate wird von der Lohnausgleichskasse ein kompletter Monatslohn gezahlt. Informationen rund um das Dachdeckerhandwerk sind im Internet abrufbar unter: http://ots.de/RsRhm

Quelle: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks ZVDH (ots)

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