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VIP 3 und 4 Medienfonds: Erneut empfindliche Niederlage der Commerzbank vor dem OLG München

Archivmeldung vom 20.06.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.06.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Das Oberlandesgericht München hat am 02.06.2008 die Berufung der Commerzbank gegen eine Verurteilung durch das Landgericht München I wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag im Zusammenhang mit den Medienfonds VIP 3 und VIP 4 zurückgewiesen.

Es bleibt dabei, dass das Kreditinstitut einer Mandantin der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, Zahlung zu leisten hat in Höhe von mehr als € 97.000,-, sie freizustellen hat von der Inanspruchnahme aus einem Darlehen der HypoVereinsbank und von jeglicher Inanspruchnahme durch das Finanzamt hinsichtlich der Forderungen, die über die reine Nachzahlung von Einkommenssteuern im Zusammenhang mit den Fonds hinausgehen. Insoweit wurde die Commerzbank neu verpflichtet, ihrer Kundin weitere € 6.900,- zu erstatten, die sie als Zinsen im Zusammenhang mit der Nachforderung von Steuern zu zahlen hatte.

Die Feststellungen des OLG München bergen Sprengstoff für andere VIP-Medienfonds-Verfahren gegen die Commerzbank: Das Auftreten der Mitarbeiter des Kreditinstitutes wertete der Senat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als Beratung.

Die daraus resultierenden Verpflichtungen habe die Bank schuldhaft verletzt, indem sie nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage und darüber aufgeklärt habe, dass erhebliche Innenprovisionen gezahlt worden seien. Zu den für die Anlageentscheidung bedeutenden Umständen, über die der Anleger wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären sei, gehöre auch eine Innenprovision von 15% und mehr. Nach den Angaben in den Prospekten VIP 3 und VIP 4 sei diese Schwelle überschritten. Neben den Kosten für die Eigenkapitalvermittlung, der Geschäftsbesorgungsgebühr und dem Agio seien bei VIP 4 auch die Platzierungsgarantiegebühr und die für die Finanzvermittlung in die Berechnung einzubeziehen.

Nach dem Vortrag der Commerzbank habe sie den Anleger über Vertriebsprovisionen durch Aushändigung der Prospekte informieren wollen. Dazu hätten diese rechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserklärung übergeben werden müssen. Entgegen der Bestätigungen des Erhalts auf den Zeichnungsscheinen, die lediglich als Indizien zu werten seien, sei hier erwiesen, dass die Prospekte die Klägerin nicht rechtzeitig erreicht hätten. Entgegenstehende Angaben der Mitarbeiter der Commerzbank bei ihrer Anhörung als Zeugen seien weder glaubwürdig noch glaubhaft gewesen.

Selbst wenn Fondsprospekte mit dem Zeichnungsschein übersandt oder bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung übergeben worden wären, wäre das nicht als rechtzeitig anzusehen.
Von einer ordnungsgemäßen Information des Kunden sei nur dann auszugehen, wenn rechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserklärung der Anleger den Prospekt in zumutbarer Weise zur Kenntnis hätte nehmen können. Dabei seien Umfang und Inhalt zu berücksichtigen, die es bei den VIP-Prospekten selbst einem Juristen nicht einfach machten, den Inhalt zu erfassen. Eine wirkliche Kenntnisnahme setze voraus, dass der Leser die Möglichkeit habe, sich intensiv mit den Unterlagen zu befassen. Insoweit sei die Zeit, in der der Anleger seinen Beitritt widerrufen könne, nicht mit einzubeziehen. Sinn und Zweck der Widerrufsfrist sei es nämlich, den Anleger zu schützen und nicht den Berater von seiner Pflicht, seinen Kunden den Prospekt frühzeitig zu übergeben, zu entlasten. Wenn bei einer Beratung ein Prospekt nicht vorliege und die Mitarbeiter der Commerzbank aufgrund langjähriger Geschäftsbeziehungen zur Kundin den Eindruck erweckt hätten, sie sei über alle wesentlichen Punkte vollständig informiert worden, reiche die Übersendung des Prospektes mit dem Zeichnungsschein nicht aus. Die Klägerin habe den Eindruck gewinnen müssen, sie sei mündlich bereits vollständig und richtig informiert worden, so dass in dem übersandten Prospekt keine wesentlichen Punkte enthalten seien, die nicht schon Gegenstand des Gespräches gewesen seien.

Die Klage gegen die Commerzbank war erst im April des Jahres 2007 erhoben worden. Die schnelle Entscheidung in zweiter Instanz ist u. a. darauf zurückzuführen, dass von einer Inanspruchnahme der Garantie gebenden Banken, der Dresdner Bank und der HypoVereinsbank, Abstand genommen wurde, da die Erfolgsaussichten gegenüber der Commerzbank als der beratenden Adresse signifikant besser erschienen.

Die Entscheidung halten wir für übertragbar auf fast alle Fälle unserer Mandanten. Die Beratung durch eine Bank, die u. a. mit dem Slogan „Besser beraten: Mit der TÜV-geprüften Fondsauswahl“ hervortritt, ist aus der Sicht unserer Klienten die Regel. Sie empfinden die Prozesstaktik der Commerzbank, die Beratungssituation in Abrede zu stellen, als im höchsten Maße befremdlich. Um so erfreulicher ist es, wenn ein Gericht sich davon nicht täuschen lässt, wofür diese Entscheidung ein weiteres Beispiel ist.

Viele Mandanten teilen auch die Erfahrung, dass Fondsprospekte frühestens bei der Unterschrift unter Beitrittserklärungen ausgehändigt wurden, wenn überhaupt. Aufklärung über Innenprovisionen schuldet schon der Vermittler, als den sich die Commerzbank selbst sieht. Mit dem Urteil des OLG München verbessern sich die Erfolgsaussichten in VIP – Verfahren ein weiteres Mal signifikant.

Quelle: Jens Graf Rechtsanwälte

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