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Fundus Fonds Nr. 29 vor dem "Aus"?

Archivmeldung vom 23.03.2006

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.03.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Völlig ungewiss ist nach wie vor das Schicksal des angeschlagenen Fundus Fonds Nr. 29. Die finanzierenden Banken, die Areal Bank und die Westdeutsche Immobilienbank, haben die Fondsverwaltung aufgefordert, die Darlehen zurück zu zahlen oder weitere Sicherheiten zur Verfügung zu stellen. Auch auf der kürzlich durchgeführten Gesellschafterversammlung konnte die Fondsverwaltung keine Lösungsmöglichkeiten präsentieren.

Nach Ansicht von Anlegeranwalt Peter Hahn von Hahn, Reinermann & Partner Rechtsanwälte (HRP) ist vor allem der Initiator Anno August Jagdfeld für die Misere verantwortlich. Diesem musste bereits bei Auflage des Fonds die zumindest unmittelbar bevorstehende prekäre Vermietungssituation in Leipzig bekannt sein. "In dem Emissionsprospekt wird" - so Hahn - "noch vollmundig von einer Vollvermietung bis zum 01.04.1996 ausgegangen."

Ins Gewicht fallen auch die erheblichen "weichen Kosten" mit annähernd 30%, die im Prospekt in irreführender Weise mit 15% ausgewiesen werden. Der von HRP beauftragte Sachverständige hat zudem nach erster überschlägiger Prüfung erhebliche Zweifel an der Plausibilität und an der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Fondskonzeptes. Nach seiner Einschätzung konnte der Fonds bei betriebswirtschaftlich korrekter Prognoserechnung die Barausschüttungen nicht erwirtschaften. Auch beziffert der Prospekt den Gesamtaufwand unrichtig mit 153 Mio. DM, während sich dieser tatsächlich auf 171,6 Mio. DM inkl. Liquiditätsreserve beläuft.

"Aufgrund der vorstehenden Ermittlungsergebnisse gehen wir u.a. von einer Haftung der Treuhandgesellschaft Jagdfeld & Partner Steuerberatungsgesellschaft als Treuhandkommanditistin aus", so Peter Hahn. Als Treuhandkommanditistin hat diese die Interessen der Anleger wahrzunehmen. Daraus resultiert die Verpflichtung, die Treugeber über alle wesentlichen Tatsachen aufzuklären, die für die Anleger im Hinblick auf die Anlageentscheidung von Bedeutung sind. Verjährungsprobleme bestehen nach Auffassung von HRP nicht.

Quelle: Pressemitteilung Reinermann & Partner Rechtsanwälte

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