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August 2020: 35,4 % weniger Unternehmensinsolvenzen als im August 2019 durch ausgesetzte Antragspflicht

Archivmeldung vom 13.11.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.11.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Statistisches Bundesamt
Statistisches Bundesamt

Bild: Eigenes Werk /OTT

Im August 2020 haben die deutschen Amtsgerichte 1 051 Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) 35,4 % weniger als im August 2019. Die wirtschaftliche Not vieler Unternehmen durch die Corona-Krise spiegelt sich somit bislang nicht in einem Anstieg der gemeldeten Unternehmensinsolvenzen wider.

Ein Grund dafür ist, dass die Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen vom 1. März bis zum 30. September 2020 ausgesetzt wurde. Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im August 2020 im Baugewerbe mit 173 Fällen (August 2019: 266). Unternehmen im Wirtschaftsbereich Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) stellten 165 Insolvenzanträge (August 2019: 280).

Im Bereich der freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen wurden 129 (August 2019: 168) und im Gastgewerbe 123 (August 2019: 193) Insolvenzanträge gemeldet. Ansteigende Zahlen waren nur in wenigen Segmenten zu verzeichnen, unter anderem im Bereich der Finanz- und Versicherungsdienstleistungen mit 23 auf 31 Verfahren.

Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus beantragten Unternehmensinsolvenzen stiegen im August 2020 auf 17,4 Milliarden Euro. Im August 2019 hatten sie noch bei 1,6 Milliarden Euro gelegen. Der Anstieg auf die außerordentlich hohe Forderungssumme setzt sich maßgeblich aus der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Tochtergesellschaften eines in die Insolvenz geratenen Großunternehmens zusammen. Dabei haftet jede der zur Insolvenz angemeldeten Tochtergesellschaften des Großunternehmens in Höhe der voraussichtlichen Forderungen des gesamten Großunternehmens, sodass es zu einer Mehrfachzählung kommt.

65,3 % weniger Verbraucherinsolvenzen im August 2020 als im Vorjahresmonat

Neben den Unternehmensinsolvenzen meldeten 2 857 übrige Schuldner im August 2020 Insolvenz an. Das waren 60,2 % weniger als im Vorjahresmonat. Darunter waren 1 818 Insolvenzanträge von Verbraucherinnen und Verbrauchern (-65,3 %) sowie 765 Insolvenzanträge von ehemals selbstständig Tätigen (-52,0 %).

Der deutliche Rückgang an Insolvenzanträgen von Verbraucherinnen und Verbrauchern hatte sich bereits im Juli angedeutet und ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass die Bundesregierung ein Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre plant. Die Neuregelung soll bereits für ab dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren gelten und Verbraucherinnen und Verbrauchern einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren ermöglichen. Es ist davon auszugehen, dass deshalb viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes stellen.

Oktober 2020: Trend zu deutlich weniger eröffneten Regelinsolvenzverfahren als im Vorjahr hält an

Auch für den Oktober 2020 zeigen die vorläufigen Angaben zu den eröffneten Regelinsolvenzen wie bereits in den Vormonaten eine deutliche Abnahme an Verfahren. Im Vergleich zum Oktober 2019 sank die Zahl der eröffneten Regelinsolvenzverfahren um 45,8 %. Die Insolvenzantragpflicht gilt zwar für zahlungsunfähige Unternehmen seit dem 1. Oktober 2020 wieder, dies macht sich aber unter anderem aufgrund der Bearbeitungszeit noch nicht in den Zahlen der eröffneten Verfahren bemerkbar. Die im Oktober beantragten Verfahren werden voraussichtlich erst in den kommenden Monaten eröffnet und fließen dann in die Statistik ein.

Die vorläufigen Angaben zu den eröffneten Regelinsolvenzen veröffentlicht das Statistische Bundesamt seit dem Berichtsmonat März 2020, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie frühzeitig abzubilden.

Hinweise zu Regelinsolvenzverfahren:

Vom 1. März bis zum 30. September 2020 waren Unternehmen, deren Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhte und die Aussichten darauf hatten, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, von der Insolvenzantragspflicht befreit. Auch bei Insolvenzanträgen von Gläubigerseite wurde vorausgesetzt, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020, also vor der Corona-Pandemie, vorlag. Seit dem 1. Oktober 2020 ist ein Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit wieder verpflichtend, bei Überschuldung gilt die Befreiung zunächst weiterhin bis Jahresende. Die Auswirkungen dieser Änderungen werden sich erst in den kommenden Berichtsmonaten in der Statistik zeigen.

Von den Insolvenzverfahren in Deutschland sind 30 % Regelinsolvenzverfahren, zu denen in erster Linie alle Verfahren von Unternehmen zählen (rund 55 %). Enthalten sind weiterhin Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Dazu gehören unter anderem die persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG), Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft sowie ehemals selbstständig Tätige, deren Vermögensverhältnisse als nicht überschaubar eingestuft werden.

Quelle: Statistisches Bundesamt (ots)

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