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Prokon Insolvenz: Anleger kommen mit blauem Auge davon

Archivmeldung vom 02.05.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 02.05.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
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Das Insolvenzverfahren für die Prokon Regenerative Energien GmbH ist eröffnet. Nun stellen sich rund 75.000 Anleger mit Genussrechten die Frage: Was wird aus ihrem Geld? "Wie es aussieht, kommen die Anleger mit einem blauen Auge davon", sagt Rechtsanwalt Marc Gericke von der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte.

Der Insolvenzbeschluss bietet für Anleger eine erfreuliche Klarstellung: "Das Amtsgericht Itzehoe stützt mit seinem Beschluss unsere Rechtsauffassung, dass die Genussrechtsbedingungen von Prokon gegen das Transparenzgebot verstoßen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind also unwirksam. Damit kippt die Nachrangigkeit der Forderungen aus Genussrechten", erklärt Rechtsanwalt Gericke. "Die Anleger haben jetzt grundsätzlich ein leichtes Spiel. Denn sie müssen sich nicht mehr aus der Nachrangigkeit klagen."

Fest steht freilich auch, dass nicht alle Forderungen zu hundert Prozent befriedigt werden können. Laut Eröffnungsbeschluss beläuft sich das Prokon-Vermögen auf rund eine Milliarde Euro. Dem gegenüber stehen Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 1,5 Milliarden Euro. "Der größte Teil dieser Forderungen dürfte auf die Genussrechte entfallen", schätzt Gericke.

Auf dieser Berechnungsbasis können Anleger mit einer deutlich höheren Rückzahlungsquote als in anderen Insolvenzfällen rechnen. Anlegeranwalt Marc Gericke rechnet "mit einer Quote von mehr als 50 Prozent". Bei Prokon haben die Anleger im Schnitt 18.500 Euro investiert.

Forderungen fristgerecht anmelden

Bevor Anleger überhaupt etwas zurückbekommen, müssen sie ihre Forderung beim Insolvenzverwalter bis zum 15. September 2014 anmelden!

Ebenfalls wichtig ist die Gläubigerversammlung. "Hier können die Prokon-Anleger ihren Vertreter für den Gläubigerausschuss wählen. Außerdem werden in vielen Insolvenzfällen schon bei dieser Veranstaltung die Weichen für die Verwertung des vorhandenen Vermögens gestellt", erklärt Rechtsanwalt Gericke.

Der Gläubigerausschuss wiederum kontrolliert den Insolvenzverwalter. "Für die Anleger mit Genussrechten ist es wichtig, dass sie in den Gläubigerausschuss einen Vertreter entsenden, der sich mit der Materie auskennt und ihre Interessen kompetent vertritt", empfiehlt die Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte.

Quelle: Göddecke Rechtsanwälte (ots)

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