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Bundespatentgericht weist Nichtigkeitsklagen in Patentstreit gegen IPCom ab

Archivmeldung vom 11.10.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.10.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Sitzungssaal des Bundespatentgerichts (BPatG)
Sitzungssaal des Bundespatentgerichts (BPatG)

Foto: Tobias Klenze
Lizenz: CC BY-SA 3.0 de
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Die Patentnichtigkeitsklagen von Apple und HTC betreffend den deutschen Teil des europäischen Patents 1 841 268 der IPCom hat der 6. Senat des Bundespatentgerichts nach mündlicher Verhandlung am 9. Oktober 2019 abgewiesen.

Das Patent ist Grundlage mehrerer Verletzungsklagen. Eine dieser Klagen ist derzeit in der Revision vor dem Bundesgerichtshof anhängig; durch Beschluss vom 5. Juni 2018 (Aktenzeichen: X ZR 58/16) wurde dieses Verfahren ausgesetzt.

Das Patent mit der Bezeichnung "Zugriff einer Mobilstation auf einen wahlfreien Zugriffskanal in Abhängigkeit ihrer Nutzerklasse" wurde mit seiner geltenden Fassung, die nur noch einen Patentanspruch enthält, im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt aufrecht erhalten. Am 19. Juli 2017 wies die zuständige Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts die Beschwerden mehrerer Einsprechender gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung endgültig zurück.

In der Folge haben die Klägerinnen mit Klageschrift vom 7. Dezember 2017 gegen das geänderte Patent mit Wirkung für Deutschland Nichtigkeitsklage erhoben, mit der sie geltend gemacht haben, der einzige Patentanspruch sei (gegenüber der ursprünglichen Anmeldung) unzulässig erweitert und nicht patentfähig. Diese Nichtigkeitsklagen wurde nunmehr nach mündlicher Verhandlung durch Urteil des Bundespatentgerichts abgewiesen. Die Entscheidung wurde am Ende der Sitzung verkündet; das vollständige Urteil wird noch abgesetzt und den Parteien zugestellt. Gegen dieses Urteil kann noch Berufung zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Az.: 6 Ni 34/17 (EP)

Quelle: Bundespatentgericht (ots)

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