Gegen Rentenbescheid kann widersprochen werden
Archivmeldung vom 14.10.2005
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Freigeschaltet durch Jens BrehlWer mit seinem Rentenbescheid nicht einverstanden ist, kann dagegen beim zuständigen Rentenversicherungsträger Widerspruch einlegen. Dies sollte schriftlich innerhalb der nächsten vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides erfolgen.
Darauf weist der Deutsche Rentenversicherung Bund hin.
Der Bescheid wird dann von einem unabhängigen Widerspruchsausschuss auf
Rechtmäßigkeit überprüft. Dieser setzt sich aus einem Vertreter der
Versicherten, der Arbeitgeber und der Verwaltung zusammen. Wer auch mit
der Entscheidung der Widerspruchsstelle nicht einverstanden ist, kann
dagegen Klage vor dem Sozialgericht erheben.
Dabei fallen sowohl
für einen Widerspruch als auch für eine Klage keine Verwaltungs- und
Gerichtkosten an. Ebenfalls besteht kein Anwaltszwang. Man kann sich
also auch selbst vertreten. Lässt man sich durch einen Anwalt
vertreten, werden die entstandenen Kosten nur erstattet, wenn dem
Widerspruch oder der Klage stattgegeben wird. In einer
Kostengrundentscheidung wird aber in jedem Verfahren geprüft, ob die
entstandenen außergerichtlichen Kosten ggf. anteilig erstattet werden
können.
Quelle: Pressemitteilung Banktip.de