Reallöhne im 1. Quartal 2023 um 2,3 % niedriger als im Vorjahresquartal
Archivmeldung vom 30.05.2023
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Freigeschaltet durch Mary SmithDie Nominallöhne in Deutschland sind im 1. Quartal 2023 um 5,6 % gegenüber dem Vorjahresquartal gestiegen. Es handelt sich um den höchsten gemessenen Nominallohnanstieg für ein Berichtsquartal seit Beginn der Zeitreihe 2008. Die Verbraucherpreise stiegen im selben Zeitraum um 8,3 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, sanken damit die Reallöhne im 1. Quartal 2023 um 2,3 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Ein Trend aus dem Jahr 2022 setzt sich somit fort: Die hohe Inflation zehrt das Lohnwachstum für die Beschäftigten auch zum Jahresbeginn 2023 mehr als auf.
Auszahlungen der Inflationsausgleichsprämie hat Reallohnverlust leicht abgeschwächt
Die überproportionale Steigerung der Nominallohnentwicklung im 1. Quartal 2023 hat den Reallohnverlust für die Beschäftigten zum Jahresbeginn im Vergleich zu den letzten drei Berichtsquartalen insgesamt etwas abgeschwächt. Zu dieser Abfederung des Kaufkraftverlustes der Beschäftigten haben auch die Auszahlungen der Inflationsausgleichsprämie beigetragen. Diese kann bis zu 3 000 Euro betragen (steuer- und abgabefrei) und ist eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber.
Geringfügig Beschäftigte mit überdurchschnittlichen Nominallohngewinn
Betrachtet man die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach ihrer Beschäftigungsart, weisen geringfügig Beschäftigte mit 8,9 % den stärksten Nominallohnanstieg im 1. Quartal 2023 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum auf. Dies ist vor allem auf die seit dem 1. Oktober 2022 gültige Erhöhung der Minijob-Verdienstgrenze von 450 Euro auf 520 Euro zurückzuführen. Die Nominallöhne von Beschäftigten in Vollzeit stiegen ebenfalls leicht überdurchschnittlich um 5,9 %. Für Teilzeitkräfte und Auszubildende ist ein Lohnanstieg von 4,7 % im 1. Quartal 2023 zu verzeichnen.
Methodische Hinweise:
Der Nominallohnindex bildet die Entwicklung der Bruttomonatsverdienste einschließlich Sonderzahlungen von allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab. Die Inflationsausgleichsprämie wird in der Verdienststatistik als Bestandteil des Gesamtbruttoentgelts miterfasst. Sie wird im Sinne der Entgeltbescheinigungsverordnung nicht als Sonderzahlung (sonstige Bezüge) definiert, da sie steuer- und abgabefrei ist. Aus diesem Grund wird die Prämie sowohl bei den Verdienstindizes mit Sonderzahlungen als auch den Verdienstindizes ohne Sonderzahlungen in gleichem Maße abgebildet.
Neuerungen bei den Verdienstindizes ab dem Berichtsjahr 2023:
Datenquelle der Verdienstindizes seit dem Jahr 2022 ist die neue Verdiensterhebung. Sie löst die Vierteljährliche Verdiensterhebung ab und bietet eine deutlich höhere Qualität der Ergebnisse. So werden seit 2022 zum Beispiel auch kleinere Betriebe erfasst (bis zu zehn Beschäftigte) und zusätzlich zu Vollzeit-, Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten auch alle weiteren Beschäftigungsarten wie zum Beispiel Auszubildende und Altersteilzeitbeschäftigte abgebildet. Darüber hinaus wird nun zusätzlich zu den Wirtschaftsbereichen B bis S (Produzierendes Gewerbe und Dienstleistungsbereich) auch der Wirtschaftsabschnitt A (Landwirtschaft) abgedeckt (Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008)). Die Verdienstindizes und deren Veränderungsraten ab dem Berichtsjahr 2023 haben demnach eine umfassendere Abdeckung der Gesamtwirtschaft in Deutschland als zuvor.
Quelle: Statistisches Bundesamt (ots)