17,7 % weniger Unternehmensinsolvenzen im 1. Halbjahr 2021
Archivmeldung vom 10.09.2021
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Freigeschaltet durch Sanjo BabićEine Insolvenzwelle bei Unternehmen infolge der Corona-Krise ist im 1. Halbjahr 2021 ausgeblieben. Stattdessen sank die Zahl gemeldeter Unternehmensinsolvenzen weiter: Im 1. Halbjahr 2021 haben die deutschen Amtsgerichte 7 408 beantragte Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 17,7 % weniger als im 1. Halbjahr 2020 und 22,9 % weniger als im von der Corona-Krise unbeeinflussten 1. Halbjahr 2019.
Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus beantragten Unternehmensinsolvenzen waren im 1. Halbjahr 2021 mit 31,8 Milliarden Euro allerdings fast doppelt so hoch wie im 1. Halbjahr 2020, als sie bei 16,7 Milliarden Euro gelegen hatten. Dieser Anstieg ist darauf zurückzuführen, dass im 1. Halbjahr 2021 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als im Vorjahreszeitraum.
Das Insolvenzgeschehen war im 1. Halbjahr 2021 weiterhin von Sonderregelungen geprägt: So war die Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen von Anfang März bis Ende 2020 ausgesetzt. Diese Regelung galt bis Ende April 2021 weiter für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch ausstand. Für diese Unternehmen wurde die Insolvenzantragspflicht erst zum 1. Mai 2021 wieder vollumfänglich eingesetzt. Es ist davon auszugehen, dass die staatlichen Konjunkturhilfen für die Unternehmen sowie die erst ab Mai wieder durchweg geltende Insolvenzantragspflicht zu den niedrigen Insolvenzzahlen im 1. Halbjahr 2021 beigetragen haben.
Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im 1. Halbjahr 2021 im Baugewerbe mit 1 219 Fällen (1. Halbjahr 2020: 1 462; -16,6 %). Im Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) waren es 1 120 Verfahren (1. Halbjahr 2020: 1 485; -24,6 %). Im Bereich der sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (zum Beispiel Reisebüros und Reiseveranstalter, Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften, Garten- und Landschaftsbau sowie Gebäudebetreuung) wurden 805 Insolvenzen gemeldet (1. Halbjahr 2020: 942, -14,5 %).
19 % weniger beantragte Regelinsolvenzverfahren im August 2021 gegenüber Vormonat
Hinweise auf die künftige Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen gibt die Zahl der beantragten Regelinsolvenzverfahren. Im August 2021 sank diese Zahl laut vorläufigen Angaben um 19 % gegenüber Juli 2021. Sie stieg allerdings um 14 % gegenüber August 2020, als die Antragspflicht vollumfänglich ausgesetzt war und es zu einem starken Rückgang im Vergleich zum August 2019 (-35,4 %) gekommen war. Im Juli 2021 hatte die Zahl der beantragten Regelinsolvenzverfahren noch fast auf dem Niveau des Vormonats (-0,1 %) und des Vorjahresmonats (+0,4 %) gelegen.
51,1 % mehr Verbraucherinsolvenzen im 1. Halbjahr 2021 als im 1. Halbjahr 2020
Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen ist im 1. Halbjahr 2021 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich gestiegen. 42 304 Verbraucherinnen und Verbraucher stellten einen Insolvenzantrag, das war ein Anstieg um mehr als die Hälfte (+51,1 %) gegenüber dem 1. Halbjahr 2020. Der starke Anstieg ist im Zusammenhang mit einem Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre zu sehen. Die Neuregelung gilt für ab dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie ermöglicht den Betroffenen einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren. Daher ist davon auszugehen, dass viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag zunächst zurückhielten, um von der Neuregelung zu profitieren.
Hinweise zu Regelinsolvenzverfahren:
Die Insolvenzstatistik erfasst nicht Unternehmensschließungen, die unabhängig von einer Insolvenzantragspflicht aus anderen Gründen erfolgen. Von den Insolvenzverfahren in Deutschland sind 30 % Regelinsolvenzverfahren, zu denen in erster Linie alle Verfahren von Unternehmen zählen (rund 55 % aller Regelinsolvenzverfahren). Außerdem findet das Regelinsolvenzverfahren Anwendung bei Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Dazu gehören unter anderem die persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG), Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft sowie ehemals selbstständig Tätige, deren Vermögensverhältnisse als nicht überschaubar eingestuft werden.
Quelle: Statistisches Bundesamt (ots)