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Verfahren zur Erbschaftssteuer vor dem Aus

Archivmeldung vom 03.12.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.12.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Jens Brehl

Das Verfahren um die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftssteuer vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) steht offenbar vor dem Aus. Wie aus Gerichtskreisen bekannt wurde, soll die Vorlage des Bundesfinanzhofes (BFH), durch die das Erbschaftssteuerverfahren erst beim BVerfG gelandet war, als unzulässig abgewiesen werden. Dies berichtet die Financial Times Deutschland (FTD).

In dem Fall ging es um die Besteuerung eines Anspruchs auf eine Eigentumswohnung, der vererbt wurde. Das Finanzamt hatte den Anspruch mit dem Marktwert der Wohnung bei der Steuerberechnung berücksichtigt. Hätte die Erbin gleich die Wohnung und nicht nur einen Anspruch geerbt, hätte sie weniger Steuern zahlen müssen, da Grundeigentum nur mit einem niedrigeren als dem tatsächlichen Wert versteuert werden muss.

Der Fall ging bis zum Bundesfinanzhof, der einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung erkannt haben will. Nach Ansicht des BFH sei es nicht gerechtfertigt, dass Immobilien niedriger besteuert werden, als zum Beispiel Wertpapiere. Diese werden zum aktuellen Marktwert zur Erbschaftssteuer herangezogen.

Da der Verstoß gegen die Verfassung nur vom BVerfG festgestellt werden kann, hatte der BFH das Verfahren an die Karlsruher Richter abgegeben. Wenn diese die Vorlage jetzt als unzulässig abweisen, muss der BFH ein Urteil fällen. Die Erbin hat jetzt gute Chancen, dass sie eine niedrigere Steuer zahlen muss. Bertold Gaede, Steueranwalt bei der Münchner Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz, sagte gegenüber der FTD: "Der Anspruch auf die Wohnung kann nicht anders besteuert werden als das Eigentum selbst."

Quelle: Pressemitteilung Banktip.de

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