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Kfz-Werkstätten bleiben geöffnet, der Autohandel muss schließen

Archivmeldung vom 14.12.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.12.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
KFZ Werkstatt mit Arbeiter (Symbolbild)
KFZ Werkstatt mit Arbeiter (Symbolbild)

Bild: Tim Reckmann / pixelio.de

Nach den Beschlüssen der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Bundesländer vom 13. Dezember steht jetzt fest: Die Kfz-Werkstätten bleiben geöffnet, der stationäre Autohandel hingegen muss seine Pforten ab 16. Dezember wieder schließen.

"Wir müssen diesen Beschluss angesichts dramatisch hoher Infektionszahlen hinnehmen, auch wenn die Autohäuser sicher nicht zur Ausbreitung der Pandemie beitragen", so ZDK-Präsident Jürgen Karpinski. Wie bereits beim Lockdown im Frühjahr sei es schwer vermittelbar, dass quer durch die Autohäuser zwischen Werkstatt und Fahrzeugverkauf wieder Flatterbänder gespannt werden müssten. Durch den neuerlichen Lockdown würden viele Kunden nicht mehr von der bis zum Jahresende befristeten Absenkung der Mehrwertsteuer auf 16 Prozent profitieren können.

Darauf hätten Händler und Kunden vertraut. ZDK-Vizepräsident Thomas Peckruhn weist ergänzend darauf hin, dass vorbehaltlich der Umsetzung der Beschlüsse durch die Bundesländer die Auslieferung bereits verkaufter Fahrzeuge weiterhin zulässig sei, ebenso der Online-Verkauf. "Diese Fahrzeuge müssen nach jetziger Rechtslage zur Wahrung des Mehrwertsteuervorteils bis zum Jahresende ausgeliefert werden", so Peckruhn. Die Zulassungsstellen dürften deshalb den Lockdown keinesfalls zum Anlass nehmen, ihre Dienste jetzt bis in den Januar hinein drastisch herunterzufahren oder gar einzustellen.

Dessen ungeachtet sei es nach Überzeugung von Karpinski und Peckruhn im Interesse von Kunden und Handel dringend erforderlich, die Absenkung der Mehrwertsteuer entweder über das Jahresende hinaus zu verlängern oder zumindest auch dann anwenden zu können, wenn die Ware noch vor dem Stichtag des 1.1.2021 bestellt worden ist, aber erst in 2021 ausgeliefert werden kann. Alternativ sei die mögliche befristete Aussetzung der Anwendung von § 27 Abs. 1 S. 2 und 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) möglich, wodurch in 2020 geleistete Anzahlungen auch bei Leistungserbringung erst nach dem Jahreswechsel dem niedrigeren Umsatzsteuersatz von 16 Prozent unterworfen bleiben könnten. Bereits Ende November hatte der ZDK diese Vorschläge in Briefen an die Bundesminister Altmaier und Scholz formuliert. Eine Antwort der Minister stehe noch aus.

Quelle: Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ots)

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