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Freistellungsaufträge können elektronisch erteilt werden

Archivmeldung vom 21.12.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.12.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Jens Brehl

Wer einen Freistellungsauftrag bei seiner Bank einreichen bzw. ändern wollte, konnte dies bisher nur schriftlich tun. Vor allen Dingen für Kunden von Online-Banken ein Ärgernis. Wie das Bundesfinanzministerium mitteilte, können Freistellungsaufträge nun auch elektronisch erteilt werden. In einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder heißt es:

"Der Freistellungsauftrag kann auch per Fax erteilt werden. Daneben ist die Erteilung im elektronischen Verfahren zulässig. In diesem Fall muss die Unterschrift durch eine elektronische Authentifizierung des Kunden z.B. in Form des banküblichen gesicherten PIN/TAN-Verfahrens ersetzt werden. Hierbei wird zur Identifikation die persönliche Identifikationsnummer (PIN) verwendet und die Unterschrift durch Eingabe der Transaktionsnummer (TAN) ersetzt."

Bei Ehegatten, die einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen möchten, kann dies der erstgenannte Ehegatte als Auftraggeber tun. Jedoch muss er versichern, dass der andere Ehegatte ihn zur Erteilung des Freistellungsauftrages bevollmächtigt hat. Die Banken müssen entsprechende Abfragemöglichkeiten in ihren Online-Auftritt einbauen. Der vertretene Ehegatte müsse von der Bank eine schriftliche Benachrichtigung und eine Kopie des Freistellungsauftrages erhalten, heißt es im Schreiben des Bundesfinanzministeriums weiter.

Quelle: Pressemitteilung Banktip.de

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