Taliban verbieten Aufhängen von Leichen ohne richterliche Entscheidung
Archivmeldung vom 15.10.2021
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Freigeschaltet durch Anja SchmittDie Taliban*-Regierung in Afghanistan hat das öffentliche Zurschaustellen und das Aufhängen der Leichen von Verbrechern ohne richterliche Entscheidung verboten. Das teilte der Sprecher der radikal-islamistischen Organisation, Sabiullah Mudschahid, am Donnerstagabend auf Twitter mit.
Weiter ist auf der deutschen Webseite des russischen online Magazins "SNA News " zu lesen: "Eine Reihe von Staaten und zahlreiche internationale Organisationen haben die Taliban für die Vollstreckung von öffentlichen Hinrichtungen, in vielen Fällen gar ohne Ermittlung, scharf kritisiert.
Die Radikalislamisten hatten am 25. September erstmals seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan vier Menschen wegen angeblicher Menschenentführung hingerichtet. Eine Woche später richteten die Taliban öffentlich zwei Kämpfer der extremistischen Organisation „Islamischer Staat in Khorasan“ hin, einem Ableger der Terrormiliz IS**. Zwei Tage danach stellten die Taliban die Leichen von zwei Menschen zur Schau, die beim Diebstahlversuch tödlich verletzt wurden.
Dieses Vorgehen der Taliban wurde auch im Inland stark kritisiert. Es bestätigte bei vielen zudem den Eindruck, dass sich die Taliban seit ihrer ersten Herrschaftsphase (1996-2001) nicht verändert hätten. Damals waren öffentliche Hinrichtungen mutmaßlicher Verbrecher, das Aufhängen von Leichen oder das Zerstückeln ihrer Körper gängige Praxis.
Im islamischen Recht gibt es einige Verbrechen, bei denen eine öffentliche Zurschaustellung der Täter empfohlen wird, wie etwa Diebstahl, Mithilfe zum Ehebruch oder außerehelichem Sex sowie Verleumdung oder Falschaussagen.
*Unter anderem von der Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (Armenien, Kasachstan, Kirgistan, Russland, Tadschikistan, Belarus) als Terrororganisation eingestuft, deren Tätigkeit in diesen Ländern verboten ist.
**Terrorvereinigung, in Deutschland und Russland verboten
Quelle: SNA News (Deutschland)